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Urteil zu Berichten auf Basis von Hackerdaten: Medien müssen besonders genau prüfen
Wer eine Berichterstattung über rechtsextremistische Chats auf Daten von Hackern stützt, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig prüfen. Betroffene Medienunternehmen wurden zur Unterlassung verurteilt, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag mitteilte. Sie hatten demnach nicht nachgewiesen, dass die Chat-Inhalte tatsächlich vom Kläger stammen (Az.: 16 U 9/23).
Die Medienunternehmen hatten 2018 in zwei Artikeln über einen rechtsextremistischen Chat auf Facebook berichtet. Sie stützten sich dabei auf eine Datei, die sie eigenen Angaben zufolge von einem Hacker erhalten hatten. Die Chat-Inhalte schrieben sie dem namentlich bekannten Kläger zu.
Dieser behauptete hingegen, die Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage überwiegend abgewiesen. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht der Klage nun weitgehend statt. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person sei eine Tatsachenbehauptung, urteilten die Richter. Weil diese aber nicht nachweisbar sei, greife die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.
Laut eines Gutachtens war die Datei des Hackers nicht fälschungssicher. Die Beklagten trugen laut Urteil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dateien nicht manipuliert wurden. Zwar müssen die Beklagten den Informanten demnach nicht nennen, allerdings müssen sie so viele Umstände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Richtigkeit der Information gezogen werden kann.
Die von den beklagten Medienunternehmen zu der Quelle gemachten Angaben reichten nicht aus, um ihre Zuverlässigkeit beurteilen zu können. In diesem Fall gelten höhere Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle, weil die Datei durch eine Straftat eines Hackers zu den Beklagten gelangte. Sie konnten laut Gericht nicht erklären, wie sie sich Gewissheit über die Identität des Informanten verschafften. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
I.Yassin--SF-PST