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Beschwerde gegen drohende Abschiebung nach Griechenland scheitert in Karlsruhe
Ein Afghane, der schon in Griechenland internationalen Schutz bekam, ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Asylantrags in Deutschland gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte die Beschwerde nach Angaben vom Donnerstag für unzulässig, weil der Afghane sie nicht ausreichend begründet habe. Der 1995 geborene Mann war im Februar 2024 nach Griechenland ein- und im Mai 2024 nach Deutschland weitergereist. (Az. 2 BvR 1425/24)
Er stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im August ablehnte. Es drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an. Der Mann wandte sich mit einer Klage an das Berliner Verwaltungsgericht und stellte dort auch einen Eilantrag. Dieser wurde aber abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht erklärte, dass dem Afghanen in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, die gegen die europäische Menschenrechtskonvention oder die Grundrechtecharta verstoße.
Eine unter Beteiligung des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR erstellte Studie zeige, dass nur bis zu fünf Prozent der anerkannt schutzberechtigten Afghanen in Griechenland obdachlos seien. Außerdem könnten Schutzberechtigte zumindest zeitweise in der sogenannten Schattenwirtschaft arbeiten und so ihren Lebensunterhalt sichern.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Afghane an das Bundesverfassungsgericht. Er argumentierte, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag nicht habe ablehnen dürfen, weil das übergeordnete Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Lage für Schutzsuchende in Griechenland anders beurteile. Darum sei die Erfolgsaussicht seiner Klage offen.
Das Verwaltungsgericht habe seine drohende Verelendung in Griechenland verneint, ohne dafür eine tragfähige Grundlage zu haben. Ihm drohe dort Obdachlosigkeit. In der sogenannten Schattenwirtschaft zu arbeiten, sei nicht zumutbar. Außerdem seien europarechtliche Fragen offen - ob auf Schwarzarbeit verwiesen werden dürfe und was dieser Begriff überhaupt umfasse.
Dabei legte der Afghane aber weder die zitierte Studie zu Obdachlosigkeit noch eine Auskunft der deutschen Botschaft in Athen vor, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hatte. Das Verwaltungsgericht habe die Frage von möglichen Verstößen gegen die Menschenrechtskonvention geprüft und anders beantwortet als das Oberverwaltungsgericht in ähnlichen Fällen. Das sei nicht zu beanstanden, erklärte das Bundesverfassungsgericht.
Zu Schattenwirtschaft habe das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits entschieden, dass solche Arbeit Schutzberechtigten zuzumuten sei, solange sie sich damit nicht der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzten. Für eine Übergangszeit sei Schwarzarbeit zumutbar, erklärte das Bundesverwaltungsgericht im November zu Schutzberechtigten in Italien.
In der kommenden Woche will das Bundesverwaltungsgericht auch darüber verhandeln, ob Abschiebungen von Menschen möglich sind, die in Griechenland Schutz bekamen - so wie in dem Fall, über den das Verfassungsgericht nun entschied.
E.Aziz--SF-PST