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Gericht zu Mieterschutz: "Gelebte Praxis" schlägt notariellen Vertrag
Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann laut einem Gerichtsurteil auch entstehen, obwohl notarielle Verträge das eigentlich ausschließen. Das Oberlandesgericht München bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Kempten, wonach sich auch aus "tatsächlich gelebten Vereinbarungen" Hinweise auf eine Vermietung ergeben können, wie das Landgericht am Dienstag mitteilte. Ein Hausbesitzer hatte geklagt und wollte, dass die Bewohner sein Eigentum räumen. (Az. 22 O 193/24 und Az. 14 U 3532/24 e)
Laut Landgericht wird das Einfamilienhaus von einem Ehepaar bewohnt. Das Paar hatte das Haus 2012 an eine Firma verkauft und dabei im notariellen Kaufvertrag festgelegt, dass es das Haus bis Ende September 2015 räumen müsse und bis dahin eine monatliche "Nutzungsentschädigung" zu zahlen sei. Bevor das Ehepaar auszog, kaufte jedoch der Kläger das Eigentum von der Firma und übernahm auch die Regelungen im Kaufvertrag.
2024 klagte der neue Inhaber dann auf die Räumung. Das Landgericht Kempten wies diese Klage im vergangenen September ab, das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung den Angaben zufolge im Februar dieses Jahres und lehnte eine Berufung ab.
Die Vereinbarung im Kaufvertrag spreche zwar gegen einen Mietvertrag, doch die "gelebte Praxis" begründe ein Wohnraummietverhältnis. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger von den Beklagten ausdrücklich "Mietzahlungen" verlangt und eine "Mieterhöhung" geltend gemacht habe, erklärte das Landgericht. Daher könne er sich nicht mehr auf die ursprünglichen Regelungen aus dem Vertrag zwischen der Firma und dem Ehepaar berufen.
N.AbuHussein--SF-PST