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BGH: Bremen muss Hotels wegen Corona-Lockdown keinen entgangenen Gewinn ersetzen
Die Hansestadt Bremen muss Hotels wegen der Corona-Lockdowns 2020 und 2021 keine entgangenen Gewinne ersetzen. Die Infektionsschutzmaßnahmen seien rechtmäßig gewesen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Auch die Ausgestaltung der staatlichen Hilfen sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Klage von zwei zur Dorint-Gruppe gehörenden Hotels hatte damit keinen Erfolg. (Az. III ZR 134/22)
Die Hotels hielten die Maßnahmen für rechtswidrig. Sie argumentierten, dass es auch andere, mildere Mittel gegeben hätte, um Infektionen zu vermeiden. Im ersten und zweiten Lockdown litten die Hotels demnach insgesamt fast 260 Tage unter dem Beherbergungsverbot. Die dazugehörigen Restaurants hätten sogar fast 290 Tage schließen müssen, an 56 Tagen hätten keine Veranstaltungen stattfinden können.
Den Klägern zufolge ist ihre wirtschaftliche Lage inzwischen existenzbedrohend. Die Corona-Hilfen hätten nicht ausgereicht und außerdem zu einem Konzern gehörende Unternehmen gegenüber anderen Firmen benachteiligt, gaben sie an. Vor dem Landgericht und dem Hanseatischen Oberlandesgericht scheiterte die Klage, nun wies der BGH die Revision der Hotels zurück.
Bremen habe ein Spielraum bei den Schutzmaßnahmen zugestanden, erklärten die Richter des dritten Zivilsenats. Den Eingriff in die Betriebe hielten sie für verhältnismäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Hotels zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems und zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung für etwa zehn Monate nicht wie gewünscht genutzt werden konnten.
Das gelte auch für den zweiten Lockdown ab November 2020. Damals seien die Fallzahlen massiv angestiegen, neue Virusvarianten seien dazugekommen. Die Stadt Bremen habe der Lage angepasst reagiert und ab Juni 2021 angesichts wieder sinkender Infektionszahlen und gestiegener Impfquoten einen Paradigmenwechsel vorgenommen. Seitdem seien keine einzelnen Bereiche mehr reglementiert worden, stattdessen habe es allgemeine Schutzmaßnahmen wie etwa Abstandsregelungen oder Maskenpflicht gegeben.
Die Eingriffe seien außerdem durch großzügige staatliche Hilfsprogramme entscheidend abgemildert worden, erklärte der BGH. Davon hätten auch die klagenden Hotels in großem Umfang profitiert. Dass es eine Förderhöchstgrenze von zuletzt 54,5 Millionen Euro gab, hielt der BGH nicht für rechtswidrig: Die Zuschussprogramme hätten besonders kleine und mittlere Unternehmen unterstützen sollen. Für größere Unternehmen habe es mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds ein anderes wirksames Instrument der Bundesregierung gegeben.
Kleine und mittlere Unternehmen hätten europaweit eine große Bedeutung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und einen positiven Einfluss auf soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik eines Landes, führte der BGH aus. Sie hätten aber nicht den gleichen Zugang zu Kreditfinanzierungen und zum Kapitalmarkt wie Großunternehmen. Dadurch seien sie durch Liquiditätsengpässe schneller in ihrer Existenz gefährdet.
Der Staat sei nicht dazu verpflichtet, jede drohende Insolvenz zu verhindern. Die Kläger könnten ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen.
A.Suleiman--SF-PST