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Bei arbeitendem Kind lebende Mutter aus anderem EU-Land darf Sozialleistung beantragen
Die rumänische Mutter einer irisch-rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrer Tochter finanziell abhängig ist und bei ihr in Irland lebt, darf dort Sozialleistungen beantragen. Dadurch wird ihr Aufenthaltsrecht nicht in Frage gestellt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Die Arbeitnehmerin zahle in Irland Abgaben und trage so zur Finanzierung des Sozialstaats bei. (Az. C-488/21)
Darum müsse sie ebenso von ihm profitieren können wie die übrigen Arbeitnehmer. Die Tochter war nach Irland gezogen, arbeitet dort und ließ sich einbürgern. 2017 zog die Mutter hinterher, ihre Tochter gewährt ihr Unterhalt. Als Verwandte in gerader Linie einer EU-Bürgerin darf sie in Irland leben. Als sich die Gesundheit der älteren Frau stark verschlechterte, stellte sie einen Antrag auf Invaliditätsbeihilfe.
Diese wird unabhängig von Beiträgen gezahlt. Ihr Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass sie die irischen Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch nehmen dürfe. Sie würde sonst ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Gegen diese Entscheidung zog die Frau vor Gericht.
Das irische Gericht setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob ein vom erwachsenen Kind abhängiges Elternteil sein Aufenthaltsrecht verliere, wenn es Sozialleistungen beantrage. Mit seinem Urteil vom Donnerstag verneinte der EuGH das. Der Mutter dürfe weder die Leistungen versagt noch das Aufenthaltsrecht entzogen werden. Eine solche Regelung verstoße gegen das EU-Recht.
Im konkreten Fall muss nun das irische Gericht entscheiden. Es ist dabei aber an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
L.AbuTayeh--SF-PST