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Prozess gegen Tandler wegen bayerischer Maskenaffäre beginnt am 4. Oktober
Die in der sogenannten bayerischen Maskenaffäre wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe beschuldigte Münchner Politikertochter und Unternehmerin Andrea Tandler muss sich ab Oktober vor Gericht verantworten. Das Landgericht München I ließ die Anklage nach Angaben vom Dienstag unverändert zu und bestimmte den 4. Oktober als ersten Prozesstag. Neben Tandler muss sich auch ihr Lebensgefährte Darius N. in dem Strafverfahren verantworten.
Die Staatsanwaltschaft München I legt Tandler und N. im Zusammenhang mit Maskengeschäften zu Beginn der Coronapandemie Steuerhinterziehungsdelikte in erheblichem Umfang zur Last. Laut der im Mai erhobenen Anklage geht es um eine Gesamthöhe von rund 23,5 Millionen Euro. Tandler soll dem Münchner Finanzamt unter anderem hohe Provisionen verschwiegen haben, die sie für die Vermittlung der Geschäfte mit der damals gefragten Schutzausrüstung erhielt.
Nach Angaben des Landgerichts muss sich Tandler in dem zunächst bis Mitte November angesetzten Verfahren wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und eines Subventionsbetrugs verantworten. N. wird darin Steuerhinterziehung in Mittäterschaft sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung zur Last gelegt. Das Verfahren gegen einen weiteren Mitbeschuldigten wurde demnach abgetrennt.
Tandler und N. sitzen bereits seit Januar in Untersuchungshaft. Beide sind Schlüsselfiguren in der sogenannten bayerischen Maskenaffäre, mit der sich auch ein Untersuchungsausschuss des Landtags in München befasst. Tandler ist die Tochter des früheren CSU-Generalsekretärs sowie ehemaligen bayrischen Landesministers Gerold Tandler. Der Prozess gegen sie beginnt unmittelbar vor der bayerischen Landtagswahl, die am 8. Oktober stattfindet.
Die beiden Beschuldigten versuchten in den vergangenen Monaten bereits vergeblich ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen. Im Juni scheiterten sie aber mit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese nicht zur Entscheidung an, weil die Beschwerde nicht ausreichend begründet war.
F.AbuZaid--SF-PST