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Karlsruhe kippt Altersgrenze: Nebenberufliche Notare dürfen mit 70 weitermachen
Bei Bewerbermangel braucht es keine fixe Altersgrenze mehr: Ein Notar aus Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen den verpflichtenden Eintritt in den Ruhestand mit 70 vorgegangen. Karlsruhe entschied am Dienstag, dass die Altersgrenze für nebenberufliche Notare, die sogenannten Altersnotare, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Angesichts des Bewerbermangels in dem Bereich sei sie nicht mehr gerechtfertigt. (Az. 1 BvR 1796/23)
Anwaltsnotare sind Rechtsanwälte, die mit einer Zusatzqualifikation auch als Notare arbeiten. Ob es in einem Ort Anwaltsnotare oder hauptberufliche Nurnotare gibt, hängt vom Bundesland ab. Der Bundesnotarkammer zufolge arbeiten in Deutschland derzeit 1700 hauptberufliche und 4646 nebenberufliche Notarinnen und Notare.
An das Verfassungsgericht wandte sich ein 1953 geborener Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen, der im November 2023 die Altersgrenze von 70 Jahren erreichte. Die entsprechende Regelung in der Bundesnotarordnung wurde 1991 eingeführt. Damals gab es sehr viele Bewerberinnen und Bewerber für die Stellen. Mit der Altersgrenze sollten die beruflichen Chancen zwischen den Generationen gerecht verteilt werden und auch Jüngere die Chance bekommen, den Beruf auszuüben.
Im Bereich des Anwaltsnotariats veränderte sich die Lage aber inzwischen, wie das Gericht ausführte. In vielen Regionen herrsche ein Mangel an Bewerbern für das Anwaltsnotariat. Alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen erfüllten, kämen zum Zug - trotzdem blieben Stellen unbesetzt. Diese Entwicklung habe sich in den vergangenen Jahren verfestigt, und es sei keine Trendumkehr in Sicht.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit, den der zwangsweise Eintritt in den Ruhestand darstellt, ist darum nicht mehr verhältnismäßig. Die Regelung gilt noch bis Ende Juni 2026 weiter, damit keine kurzfristigen Probleme entstehen. Sowohl Notarinnen und Notare selbst als auch die Landesjustizverwaltungen sollen sich an die neue Lage anpassen können.
Bis Ende Juni muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. Anwaltsnotare, die aufgrund der bisherigen Regelung aus dem Beruf ausschieden, können sich dann neu bewerben. Für Nurnotare bleibt die Altersgrenze dagegen bestehen, weil es in dem Bereich mehr Bewerber als Stellen gibt.
Das Gericht erklärte, dass eine Begrenzung auch für nebenberufliche Notare durchaus möglich sei - etwa nur für bestimmte Regionen, ab einem höheren Älter oder bei schwindender Leistungsfähigkeit. Es verwies auch darauf, dass der Alterungsprozess "stark individuell geprägt" sei.
Der Anwalt des Notars, Gregor Thüsing, sprach in Karlsruhe von einer "mutigen und klugen" Entscheidung. "Jemand, der älter ist und arbeiten kann, soll auch arbeiten können, wenn er gebraucht wird", sagte er. Das Gericht habe deutlich gemacht, dass "Stereotype von Alter" nicht überzeugten.
Ähnlich äußerte sich die Antidiskriminierungsbeauftragte der Bundesregierung, Ferda Ataman. "Pauschale Altersgrenzen im Arbeitsleben müssen nun generell auf den Prüfstand", erklärte sie. "Wenn man mit 70 Jahren als Bundeskanzler für 83 Millionen Menschen Verantwortung tragen kann, dann kann man auch mit 70 als Notar arbeiten."
W.Mansour--SF-PST