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Gericht hat "erhebliche Zweifel" an Status Georgiens als sicheres Herkunftsland
Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf die Klagen eines georgischen Ehepaars hin "erhebliche Zweifel" daran formuliert, dass die seit Ende 2023 geltende Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland rechtens ist. In zwei am Freitag veröffentlichten Eilbeschlüssen begründete das Gericht dies mit dem Recht in der Europäischen Union.
Konkret verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass zu Georgien mit Abchasien und Südossetien völkerrechtlich zwei Gebiete gehören, die als abtrünnig nicht unter der Kontrolle seiner Regierung stehen. Der Europäische Gerichtshof habe in Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie in einem die Republik Moldau betreffenden Fall jüngst entschieden, dass ein Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden dürfe, wenn Teile seines Hoheitsgebiets nicht sicher seien.
Das Verwaltungsgericht erklärte weiter, dies sei bei Abchasien und Südossetien wegen der prekären Menschenrechtslage, etwa in Bezug auf das Rückkehrrecht von Geflüchteten, mangelnde Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten und ethnische Diskriminierungen, der Fall.
Deutschland hatte Georgien Ende 2023 als sicheren Herkunftsstaat eingestuft. Damit wird individuell widerlegbar vermutet, dass im Herkunftsstaat Freiheit von Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung besteht.
Im Fall des georgischen Ehepaars wurden die Asylanträge abgelehnt. Die beiden machten in ihrer Klage geltend, dass der als Veterinär in einer Behörde tätige Mann aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die "russischen Gesetze" Georgiens entlassen worden und Repressalien ausgesetzt sei. Seine Ehefrau gab ebenfalls an, von ihrem öffentlichen Arbeitgeber nach der Teilnahme an Protestkundgebungen gemaßregelt worden zu sein.
Das Berliner Verwaltungsgericht gab den Eilanträgen statt. Wegen des individuellen Vorbringens der Antragstellenden sah sich die Kammer nicht in der Lage, die qualifizierte Ablehnung ihrer Asylanträge auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen.
S.Abdullah--SF-PST