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Rechtsstreit zwischen Künast und Facebook: Karlsruhe wendet sich an EuGH
Der seit Jahren andauernde Rechtsstreit zwischen der Grünen-Politikerin Renate Künast und dem Facebook-Mutterkonzern Meta geht nun vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Nach einer Verhandlung über ein in dem sozialen Netzwerk verbreitetes Falschzitat der früheren Bundeslandwirtschaftsministerin formulierte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag mehrere sehr grundlegende Fragen, zu denen der EuGH Stellung beziehen soll. Das Verfahren in Deutschland wurde ausgesetzt.
In dem Rechtsstreit geht um die Frage, ob Meta sogenannte Memes mit dem Falschzitat selbstständig aufspüren und löschen muss. (Az. VI ZR 64/24). Das Künast durch einen Facebook-Nutzer untergeschobene Zitat lautet: "Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal Türkisch lernen." Die Politikerin sagte den Satz nie.
Im Jahr 2015 verbreiteten Nutzer auf Facebook das Falschzitat aber zusammen mit ihrem Bild als Meme. Seitdem wurde es auf der Plattform in unterschiedlichen Varianten und unter verschiedenen Internetadressen (URL) immer wieder hochgeladen, geteilt und weiterverbreitet, teilweise mit Beschimpfungen in der Beschreibung oder den Kommentaren.
Künast hatte in dem Streit bereits vor dem Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main Erfolg. Das Urteil des OLG wird nun vom Bundesgerichtshof überprüft. Die Verhandlung war bereits ausgesetzt, um auf ein EuGH-Urteil in anderer Sache zu warten und wurde nun nach dem Vorliegen dieses Urteils fortgeführt. Nun stellten die deutschen Richter aber eigene Fragen an den EuGH.
Der EuGH soll demnach klären, ob der Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk, auf dem wie bei Facebook ohne inhaltlich-redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden kann, uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Außerdem solle Luxemburg klären, ob solch einem Betreiber die Haftungsprivilegien nach der europäischen E-Commerce-Richtlinie zugute kommen.
Auch mit den Kriterien zur Qualifikation eines solchen Netzwerkes als Hosting-Dienst soll der EuGH sich befassen. Außerdem stellen die Karlsruher Richter die Frage, ob einem rechtswidrigen Inhalt ähnliche Inhalte nur automatisch oder womöglich auch eigenständig und inhaltlich manuell auf Rechtswidrigkeit geprüft werden müssen. Insgesamt formulierte Karlsruhe zu sechs Punkten Fragen.
Künast hatte Meta auf mehrere Fundstellen des Falschzitats higewiesenn. Der Konzern löschte sie. Die vielen Memes, die mit anderer URL hochgeladen und geteilt wurden, blieben aber stehen. Im April 2021 reichte Künast Klage ein, um zu erreichen, dass diese falschen Zitate gesucht, geprüft und gelöscht werden. Unterstützt wurde sie dabei von der Organisation Hate Aid.
Ein Jahr später, im April 2022, gab das Landgericht Frankfurt am Main der Politikerin Recht. Meta müsse das Meme in allen Varianten aufspüren und löschen, entschied es. Künast müsse dafür nicht auf jede einzelne kerngleiche Variante hinweisen und deren URL mitteilen. Rein automatisiert funktioniert ein solcher Abgleich nicht, Meta müsste dafür nach eigenen Angaben Moderatoren einsetzen.
Das Gericht sprach Künast außerdem eine Entschädigung von 10.000 Euro zu, weil ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Meta legte gegen das Urteil Berufung ein. Im Januar 2024 bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Entscheidung des Landgerichts größtenteils, das Schmerzensgeld sprach es Künast aber nicht zu. Dieses OLG-Urteil wird vom BGH überprüft.
Er verhandelte bereits im Februar 2025 über den Fall. Da auch europäisches Recht eine Rolle spielte, setzte er das Verfahren aber aus und wartete eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem anderen Fall ab, in dem es um Online-Marktplätze ging.
Die europäischen Richterinnen und Richter entschieden im Dezember, dass der Betreiber solcher Marktplätze Verantwortung für den Datenschutz trägt. So müsse er vor der Veröffentlichung sicherstellen, dass der Inserent tatsächlich derjenige ist, als der er sich ausgibt. Nach diesem Urteil aus Luxemburg verhandelte der BGH nun weiter und formulierte im Anschluss seine eigenen Fragen..
V.Said--SF-PST