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Mieterbund klagt erfolgreich gegen Stromklausel in Mietverträgen von Vonovia-Töchtern
Wer eine Wohnung mietet, muss frei entscheiden können, von wem er seinen Strom bezieht. Das entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbunds vom Donnerstag das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es gab mit einem Urteil vom Mittwoch der Unterlassungsklage des Mieterbunds gegen zwei Tochtergesellschaften des Immobilienkonzerns Vonovia statt - sie dürfen demnach nicht einen Mietvertrag zum "Vehikel" machen, um Mieterinnen und Mieter an einen bestimmten Stromanbieter zu binden. (Az. I-30 UKl 1/25)
Der Mieterbund hatte im April 2025 gegen die Deutsche Annington Beteiligungs GmbH und die Vonovia Energie GmbH geklagt. Mieterinnen und Mieter der Deutschen Annington sollten mit dem Mietvertrag zugleich einen Stromliefervertrag mit Vonovia Energie abschließen.
Der Mieterbund kritisierte das als "unzulässige Verknüpfung" von Miet- und Stromliefervertrag. Zum einen sei für Mieterinnen und Mieter in der konkreten Vertragsgestaltung nicht eindeutig erkennbar, ob bereits die Unterschrift unter den Mietvertrag oder erst das zusätzliche Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens zur Anbahnung des Stromliefervertrags führt. Zum anderen könnten sich Mieterinnen und Mieter veranlasst sehen, einen Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie abzuschließen, um den Abschluss des Mietvertrags nicht zu gefährden. Damit verzichteten sie "faktisch auf ihre freie Wahl des Stromversorgers".
Das OLG erließ laut Mieterbund ein sogenanntes Anerkenntnisurteil, nachdem die beklagten Unternehmen den Unterlassungsanspruch "in letzter Minute" anerkannt hatten. Das Urteil bedeutet laut Mieterbund, dass die beanstandete Klausel künftig nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in Mietverträgen der Deutsche Annington verwendet werden darf. Die Vonovia Energie darf sich demnach nicht mehr auf die Klausel berufen. Betroffene Mieterinnen und Mieter könnten den Stromlieferanten wechseln.
Die Entscheidung des OLG sei "von grundsätzlicher Bedeutung", erklärte der Mieterbund: "Sie macht nicht nur deutlich, dass Mieterinnen und Mieter klar und transparent erkennen können müssen, welche Verträge sie abschließen und welche zusätzlichen rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen damit verbunden sind. Sie schützt Mieterinnen und Mieter auch davor, in einer ohnehin schwierigen Wohnungssituation zusätzliche Leistungen akzeptieren zu müssen, die sie möglicherweise gar nicht wünschen." Wer eine Wohnung vermietet, dürfe die besondere Abhängigkeit von Wohnungssuchenden nicht dazu nutzen, ihnen weitere Verträge unterzuschieben oder die Wahl eines bestimmten Anbieters nahezulegen. "Das gilt für Strom genauso wie für andere Zusatzleistungen."
A.Suleiman--SF-PST