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Werbung mit Kauf auf Rechnung: EuGH verlangt klare Information für Verbraucher
Wenn ein Onlinehändler mit der Möglichkeit wirbt, auf Rechnung zu bezahlen, muss er auch die Bedingungen dafür angeben - wie eine positive Kreditwürdigkeit. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Donnerstag hervor. Der EuGH antwortete damit auf Fragen aus Deutschland, denen ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der Otto-Tochter Bonprix zugrundeliegt. (Az. C-100/24)
Bonprix warb im Dezember 2021 mit einem "bequemen Kauf auf Rechnung". Die Verbraucherzentrale sieht das als irreführend an. Potenzielle Käufer könnten nicht erkennen, dass diese Zahlungsmodalität nur nach vorheriger Prüfung der Kreditwürdigkeit möglich sei. Sie zog vor Gericht, um Bonprix die Angabe verbieten zu lassen, hatte aber zunächst keinen Erfolg.
Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dieser setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um eine nähere Definition des Begriffs "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne des EU-Rechts. Ob die Angabe von Bonprix ein solches Angebot darstellt, kann dem BGH zufolge entscheidend sein. Denn dann hätte Bonprix die Prüfung der Kreditwürdigkeit wohl erwähnen müssen.
Der EuGH entschied nun nicht über die konkrete Werbung von Bonprix. Das muss der BGH tun, dabei aber die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen. Das EU-Recht sieht vor, dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen. Die Bedingungen müssen leicht zugänglich sein und eindeutig angegeben werden.
Der EuGH erklärte nun, dass der Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsmodalität dann als ein Angebot zur Verkaufsförderung gilt, wenn er Käufern einen Vorteil verschafft, der ihr Verhalten bei der Entscheidung für den Kauf beeinflussen kann.
Ob dieser Vorteil finanziell ist oder in reiner Bequemlichkeit besteht, spielt keine Rolle. Wer auf Rechnung bezahlen könne, habe mehr Zeit, erklärte der EuGH. Das sei ein kleiner geldwerter Vorteil. Außerdem müsse der Käufer keine Rückerstattung beantragen, wenn er doch noch von dem Kaufvertrag zurücktrete. Das könne ein Anreiz sein, sich für diesen Anbieter zu entscheiden.
Eine solche Werbeaussage könne also als Angebot zur Verkaufsförderung eingestuft werden. In dem Fall müsse der Händler über die Bedingungen für den Kauf auf Rechnung hinweisen.
Ob das auf den konkreten Fall zutrifft, muss nun der BGH prüfen, der über die Revision der Verbraucherzentrale entscheidet. Wann in Karlsruhe entschieden wird, wurde noch nicht mitgeteilt.
M.AbuKhalil--SF-PST