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Lebenslange Haft für Bundespolizisten in Mordprozess ohne Leiche
In einem Mordprozess ohne Leiche hat das Landgericht in Braunschweig am Dienstag einen 51-Jährigen aus Niedersachsen zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Die Richter sahen es nach Angaben einer Gerichtssprecherin als erwiesen an, dass der Bundespolizist vor etwas mehr als einem Jahr einen Freund getötet hatte, mit dessen Ehefrau er seit längerem eine Affäre führte. Von dem Toten fehlt bislang indessen jede Spur.
Die Anklage stützte sich maßgeblich unter anderem darauf, dass Blut des Vermissten in einem Auto des Beschuldigten gefunden worden war. Dieser schwieg während es Verfahrens, das Ende November begonnen hatte. Die Verteidigung forderte in ihrem Plädoyer einen Freispruch vom Mordvorwurf. Staatsanwaltschaft und Nebenklage sahen diesen nach dem reinen Indizienverfahren hingegen als erwiesen an.
Das 50-jährige Opfer aus dem Landkreis Goslar im Harz wird seit April vergangenen Jahres vermisst. Auf seinem Grundstück fanden Ermittler lediglich erhebliche Blutspuren, was auf ein Verbrechen hindeutete. Etwa zwei Wochen später wurde dann dessen Bekannter unter dringendem Tatverdacht festgenommen. In einem von diesem genutzten Kleintransporter wurden ebenfalls Blutspuren gefunden.
Laut Anklage griff der Angeklagte seinen Bekannten vor dessen Haus an und brachte ihn anschließend mit dem Transporter an einen bis heute unbekannten Ort. Der Beschuldigte beging die Tat demnach, weil er eine dauerhafte Beziehung mit dessen Ehefrau führen wollte, zu der er eine jahrelange Affäre unterhielt. Mit seiner Arbeit als Bundespolizist hatte das fragliche Verbrechen demnach nichts zu tun.
Nach Angaben der Gerichtssprecherin kam das Gericht in der Wertung aller Indizien ebenfalls zu der Überzeugung, dass der Vermisste tot und der Angeklagte für dessen gewaltsamen Tod verantwortlich sei. Demnach wollte der Beschuldigte durch die Tat quasi den Platz seines Bekannten in dessen Familie einnehmen. Die Frau und die Söhne des Verschwundenen traten in dem Prozess als Nebenkläger und Nebenklägerin auf. Die Kammer ging von niedrigen Beweggründe aus.
I.Saadi--SF-PST