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Volksbegehren für weniger Werbung in Hamburg: Gericht gibt überwiegend grünes Licht
Das auf die Einschränkung von Werbung im öffentlichen Raum zielende Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" darf einem Gerichtsurteil zufolge überwiegend stattfinden. Wie das Hamburgische Verfassungsgericht nach seinem Urteil am Freitag mitteilte, verstößt nur eine der beabsichtigten Neuregelungen gegen das Gesetz. Dabei geht es unter anderem um die Beseitigung bereits bestehender Werbeanlagen. Darüber hinaus hatte das Gericht nichts zu beanstanden.
Die Initiative möchte laut Gericht die Zahl von Werbeanlagen in Hamburg reduzieren und bestimmte Werbeformen ganz verbieten, darunter digitale und beleuchtete Wechselwerbungen. Ziel sei es, das Stadtbild zu verbessern und die optische Dominanz von Werbung zu verringern. Dabei solle ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Bevölkerung und Werbetreibenden angestrebt werden.
Die Volksinitiative kam Ende 2022 zustande. Die Hamburgische Bürgerschaft verabschiedete das beantragte Gesetz aber nicht. Die Initiatoren beantragten dann im Februar 2023 ein Volksbegehren und legten dafür eine überarbeitete Fassung der Regeln zu Werbeanlagen in der Hamburgischen Bauordnung vor. Der Hamburger Senat war dagegen und brachte den Fall vor das Verfassungsgericht.
Das Gericht gab für das Volksbegehren nun größtenteils grünes Licht. Ausgenommen sei nur die Regelung, die nach dem Willen der Initiatoren die Beseitigung oder Nutzungseinschränkung bereits bestehender und bisher rechtmäßiger Werbeanlagen betrifft. Diese Regelung sei mit dem Eigentumsgrundrecht nicht vereinbar, befand das Gericht. Insbesondere lasse die Regelung keine hinreichende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu.
Darüber hinaus seien die Regelungen des Gesetzentwurfs nicht zu beanstanden. Insbesondere schafften sie für neu zu errichtenden Werbeanlagen einen Interessenausgleich. Das Gericht betonte, dass die Belange betroffener Grundstückseigentümer berücksichtigt würden, indem zwischen Eigen- und Fremdwerbung unterschieden werde. So wird etwa Eigenwerbung in größerem Umfang erlaubt. Der Gesetzentwurf sei entgegen der Meinung des Senats auch "in allen wesentlichen Teilen inhaltlich nachvollziehbar", teilte das Gericht mit.
Z.Ramadan--SF-PST