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Gericht: Eigentümer darf Solarzaun auf denkmalgeschütztem Grundstück bauen
Ein Hausbesitzer aus Bad Kreuznach darf nach einer Gerichtsentscheidung einen Solarzaun auf seinem denkmalgeschützten Grundstück bauen. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Solaranlage sei größer als das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbilds des Gebäudes, urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. (Az. 1 A 10604/23)
Das Grundstück des Mannes inklusive des Wohngebäudes steht den Angaben zufolge seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz. Die Stadt untersagte dem Mann deshalb zunächst den Bau des Solarzauns auf der Einfriedungsmauer entlang der Straße. Die Klage des Mannes dagegen hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht urteilte nun jedoch, dass die "Erfordernisse des Gemeinwohls" vorrangig seien und die Genehmigung daher erteilt werden müsse.
Dies ergebe sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Demnach liegen Solaranlagen "im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit". Eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit des Denkmals sei indes nicht gegeben, auch sei keine "besondere Schwere" des Eingriffs in den Denkmalschutz festzustellen.
"Den somit bestehenden überwiegenden Interessen des Gemeinwohls könne auch nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden" erklärte das Gericht. Ein Alternativstandort für eine Solaranlage komme auf dem betreffenden Grundstück nicht in Betracht.
J.Saleh--SF-PST