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Erneut Bewährungsstrafen für Unterstützer von Islamistengruppe Kalifatsstaat
Das Landgericht im rheinland-pfälzischen Koblenz hat drei Unterstützer der Islamistengruppe Kailfatsstaat wegen eines Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot erneut zu Bewährungsstrafen verurteilt. Einer der drei Angeklagten erhielt ein Jahr und vier Monate Haft auf Bewährung, die anderen beiden jeweils elf Monate, wie eine Gerichtssprecherin am Donnerstag mitteilte. Das Urteil erging demnach bereits am Mittwoch.
Die Männer hatten laut Urteil trotz des bestehenden Verbots des Kalifatsstaats dafür gesorgt, dass in einer Moschee die Ideologie der Vereinigung weiter verbreitet wurde. Darüber hinaus setzten sie sich auch bundesweit für den Zusammenhalt innerhalb der Vereinigung ein.
Zwei der Angeklagten ließen Einnahmen aus dem Verkauf von Lebensmitteln dem Kalifatsstaat zukommen und sammelten Spendengelder ein. Der dritte Angeklagte war in die Organisation von Treffen von ranghohen Verantwortlichen eingebunden.
Vor rund einem Jahr hatte das Landgericht Koblenz alle drei wegen des Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot zu Bewährungsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob die Strafaussprüche im Februar auf. An den Feststellungen zu den Taten hielt er allerdings fest, sodass nur über die jeweilige Strafhöhe neu entschieden werden musste.
Die Vereinigung Kalifatsstaat wurde 2001 wegen demokratiefeindlicher Bestrebungen in Deutschland verboten. Gegründet wurde sie von dem als Kalif von Köln bekannt gewordenen und in Istanbul lebenden Islamisten Metin Kaplan. Ziel der Gruppe ist nach Angaben der Ermittlungsbehörden, einen islamischen Staat auf alleiniger Grundlage des Korans und der Scharia zu errichten.
Kaplan wurde 2000 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu vier Jahren Haft verurteilt und 2004 aus Deutschland in die Türkei abgeschoben. Dort wurde er zwischenzeitlich zu lebenslangen Haft verurteilt, kam 2016 aber wieder frei. Durch das Verbot seiner Vereinigung ist es untersagt, diese in Deutschland weiterzuführen oder Ersatzorganisationen zu gründen.
Q.Najjar--SF-PST