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EuGH: Desinfektionsmittel darf nicht als "hautfreundlich" beworben werden
Ein Desinfektionsmittel darf nicht als "hautfreundlich" beworben werden. Das sei irreführend, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um einen Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Drogeriemarktkette dm. (Az. C-296/23)
Die Wettbewerbszentrale war vor Gericht gezogen, um dm unter anderem die Bezeichnung des Desinfektionsmittels als hautfreundlich verbieten zu lassen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die dortigen Richterinnen und Richter setzten das Verfahren aus und baten den EuGH um Auslegung der europäischen Biozidverordnung.
Diese schränkt die Werbung für Biozide wie etwa Desinfektionsmittel ein: Es darf nicht mit Bezeichnungen wie ungiftig oder unschädlich geworben werden, auch "ähnliche Hinweise" dürfen nicht enthalten sein. Werbung für Biozide darf nicht irreführend in Bezug auf die Risiken für Gesundheit, Umwelt oder Wirksamkeit sein. Der BGH wollte wissen, was unter den Begriff "ähnliche Hinweise" fällt und also in der Werbung verboten ist.
Der EuGH antwortete nun in seinem Urteil, dass der Begriff jeden Hinweis umfasse, der Risiken für Gesundheit oder Umwelt verharmlose oder negiere. Die Angabe "hautfreundlich" habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation. Die Erwähnung jeglicher Risiken werde vermieden. Der Begriff könne also schädliche Nebenwirkungen relativieren und sogar andeuten, dass das Desinfektionsmittel gut für die Haut sein könnte.
Das Verbot des Begriffs in der Werbung sei also gerechtfertigt, schloss der EuGH in seinem Urteil. Im konkreten Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und dm muss nun der BGH entscheiden. Er ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Ein Termin für die Entscheidung in Karlsruhe wurde noch nicht veröffentlicht.
E.Qaddoumi--SF-PST