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Antisemitismusbeauftragter scheitert vor Gericht mit Unterlassungsklage gegen X
Der baden-württembergische Antisemitismusbeauftragte Michael Blume ist mit einem Antrag auf Unterlassung gegen den Betreiber der Plattform X gescheitert. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mitteilte, haftet ein Betreiber nur dann für rechtsverletzende Inhalte von Plattformnutzern, wenn sie so konkret sind, dass der Rechtsverstoß offensichtlich ist. Erst dann ist der Provider zum Handeln verpflichtet. (Az.: 16 U 195/22).
Blume meldete dem Plattformbetreiber mehrere Posts mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten und forderte zur Unterlassung auf. Daraufhin wurde der Account eines Nutzers gelöscht, der für sechs Tweets verantwortlich war. Das Landgericht verpflichtete den Betreiber in erster Instanz dazu, die Verbreitung von fünf näher benannten Äußerungen über Blume zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht wies den Unterlassungsantrag nun ab. Der Betreiber stelle lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung, urteilten die Richter. Als Provider haftet er erst, wenn er von rechtsverletzenden Inhalten weiß. Ein Betroffener muss die Beanstandung so konkret formulieren, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung offensichtlich ist.
Da aber ohne weitere Begründung allein von "rechtswidrigen Inhalten" die Rede war, konnte der Betreiber keine Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche Prüfung erkennen. Dass der Betreiber gleich den ganzen Account sperrte und nicht bloß die betroffenen Tweets löschte, zeige, dass der Rechtsverstoß nicht sofort erkennbar gewesen sei.
H.Nasr--SF-PST