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Gericht: Übergabe von Sparbuch reicht für wirksame Schenkung aus
Für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank reicht es aus, der Beschenkten das Sparbuch zu geben. Wenn beim Notar kein Schenkungsversprechen vorliegt, ist eine mündlich vereinbarte Schenkung wirksam, wenn sie vollzogen ist, wie das Landgericht im rheinland-pfälzischen Koblenz am Dienstag mitteilte. Grundsätzlich muss es eine Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem geben. (Az.: 3 O 457/23)
Geklagt hatte ein Testamentsvollstrecker gegen eine Frau. Sie verfügt über zwei Sparbücher im Wert von insgesamt über 90.000 Euro, die zu Sparkonten ihres mittlerweile gestorbenen Bruders gehörten. Eine Schenkung wurde vor seinem Tod nicht notariell beurkundet. Auch eine Abtretungserklärung bei der Bank gab es nicht.
Der Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Manns forderte nun vor Gericht die Herausgabe dieser Sparbücher. Er war der Ansicht, dass diese durch eine fehlende Abtretung zum Nachlass gehören. Die Frau hingegen sagte aus, ihr Bruder habe die Sparbücher 2019 an sie abgetreten. Bei der Übergabe habe der Bruder ihr gesagt, dass sie das Geld behalten könne. Es sei eine Schenkung gewesen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Sparguthaben sei durch eine Schenkung an die Frau übergegangen, erklärte es. Die Schenkungsvereinbarung könne ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. In bestimmten Fällen komme eine stillschweigende Abtretungsvereinbarung in Betracht, so dass die Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs geschehe.
Es komme aber auf die Umstände im Einzelfall an, entschieden die Richter. In diesem Fall gebe es keine Hinweise darauf, dass die Frau nicht durch den expliziten Willen des Bruders an die Sparbücher gekommen sei. Dass es keine Abtretungserklärung bei der Bank gebe, stehe einer wirksamen Schenkung nicht entgegen.
Diese sei nicht zwingend notwendig. Dass die Frau die Schenkung nicht beim Finanzamt angegeben habe, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie sich die Schenkung bloß ausgedacht habe. Die steuerrechtlichen Folgen muss die Frau tragen, die Schenkung als solche beeinflussen sie nicht.
L.AbuTayeh--SF-PST