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Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Raser von Berliner Kurfürstendamm
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegen versuchten Mordes verhängtes Urteil gegen einen der beiden Raser vom Berliner Kurfürstendamm bestätigt. Der vierte Strafsenat verwarf die Revision von Marvin N., wie das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Die Entscheidung fiel demnach bereits am 19. Januar. Damit ist das Urteil des Berliner Landgerichts vom März vergangenen Jahres rechtskräftig.
Die Richter in der Hauptstadt hatten N. im dritten Anlauf wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu 13 Jahren Haft verurteilt. Dagegen legte N. Revision beim BGH ein. Die Bestätigung des Berliner Urteils ist nun bereits die dritte Entscheidung des obersten deutschen Gerichts in diesem Fall.
N. hatte sich im Februar 2016 auf dem Kurfürstendamm mit einem anderen Mann, Hamdi H., ein illegales Autorennen geliefert, bei dem ein unbeteiligter 69-jähriger Fahrer getötet wurde. In einem ersten Prozess wurden N. und H. im Februar 2017 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt - deutschlandweit die ersten Mordurteile in einem solchen Fall. Allerdings kassierte der BGH die beiden Urteile im März 2018.
Die Neuauflage des Verfahrens endete im März 2019 mit erneuten Mordurteilen gegen beide Angeklagte. Diesmal hatte das Urteil gegen H. Bestand - sein Wagen war direkt mit dem des Getöteten kollidiert. Doch das Urteil gegen N. kassierte der BGH im Juni 2020 erneut.
In einem dritten Prozess gegen N. wertete die zuständige Berliner Kammer die Tat als versuchten Mord - denn der Wagen von N. sei nicht unmittelbar an der tödlichen Kollision mit dem Auto des 69-Jährigen beteiligt gewesen. Beim tödlichen Zusammenstoß des Autos von H. mit dem Wagen des Getöteten sei N. kein Mittäter gewesen, weil es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe.
Die Richter hielten N. aber des Mordversuchs für schuldig. Denn es sei lediglich Zufall gewesen, dass nicht er, sondern H. mit dem Auto des 69-Jährigen zusammengestoßen sei. Diese Einschätzung bestätigte der BGH nun.
T.Khatib--SF-PST