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EuGH: Pedelec fällt nicht unter Haftpflichtversicherungspflicht für Kraftfahrzeuge
Ein Pedelec fällt nicht unter die Haftpflichtversicherungspflicht für Kraftfahrzeuge. Grund dafür sei, dass es nicht ausschließlich von einem Motor angetrieben werde, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in seinem Urteil zu einem belgischen Fall. Die Frage des belgischen Gerichts bezog sich auf eine alte europäische Richtlinie, die bereits ersetzt wurde. (Az. C-286/22)
Im konkreten Fall ging es um einen schweren Verkehrsunfall. Ein Pedelec-Fahrer wurde von einem Auto angefahren und so schwer verletzt, dass er einige Monate später starb. Vor den belgischen Gerichten wurde über eine mögliche Entschädigung verhandelt. Der Pedelec-Fahrer hätte nach belgischem Recht Anspruch auf eine automatische Entschädigung, wenn er als "schwacher Verkehrsteilnehmer" galt - also kein Kraftfahrzeug fuhr.
Der Begriff "Fahrzeug" in den belgischen Vorschriften entsprach dabei demjenigen der - früheren - europäischen Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Darum bat das belgische Gericht den EuGH um Auslegung dieses Begriffs.
Der EuGH erklärte nun, dass die Richtlinie selbst keinen Hinweis darauf enthalte, ob ein Fahrzeug ausschließlich maschinell angetrieben sein müsse. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichne eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aber eine Versicherung für Fahrzeuge wie Autos, Lastwagen oder Motorräder - also Gefährte, die ausschließlich von einem Motor angetrieben werden. Das Pedelec des Unfallopfers bot nur eine Tretunterstützung, die durch den Einsatz von Muskelkraft aktiviert wurde.
Ziel der Richtlinie sei der Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen, die durch Kraftfahrzeuge verursacht wurden, erklärte der EuGH weiter. Dazu müssten Fahrräder mit Elektrounterstützung nicht unter den Begriff fallen. Diese könnten andere Menschen nämlich nicht so schwer verletzen wie von Motoren angetriebene Fahrzeuge, die viel schneller fahren.
Der EuGH wies darauf hin, dass die Definition von "Fahrzeug" in der geänderten Richtlinie genauer ist. Darin steht unter anderem die Voraussetzung, dass es um Kraftfahrzeuge geht, die "ausschließlich maschinell angetrieben" werden. Die Richtlinie soll bis zum 23. Dezember in nationales Recht umgesetzt sein. Bis dahin oder für Fälle aus der Vergangenheit kann das aktuelle EuGH-Urteil aber noch relevant sein.
Z.AlNajjar--SF-PST