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E-Scooter-Vermieter sollen künftig bei Unfallschäden haften
Wer in einen Unfall mit einem E-Scooter zu Schaden kommt, soll künftig leichter an Schadenersatz kommen: Das Kabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Vermieter für Unfallschäden mit ihren Elektrorollern haften und die Haftung für Fahrer verschärft wird. "Mit klaren Haftungsregeln will ich dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen", erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD).
"Wir stellen fest, dass die Unfallzahlen mit E-Scootern Jahr für Jahr steigen", erklärte Hubig. Die Zahl der Beteiligten an Unfällen mit E-Scootern kletterte laut Justizministerium von 6000 im Jahr 2020 auf bereits über 12.000 im Jahr 2024 an. Allerdings ist die Zahl von E-Scootern auf deutschen Straßen im selben Zeitraum schneller gewachsen. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft ist die Unfallhäufigkeit pro angemeldetem Gefährt leicht rückläufig.
Besonders die Scooter von Sharing-Anbietern seien häufiger aber in Unfälle verwickelt, fuhr die Ministerin fort. "Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist."
Mit dem geplanten Gesetz sollen für Unfälle mit E-Scootern im Ergebnis "die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos", teilte das Justizministerium mit. So sollen Halter von E-Scootern künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht. "Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos - denn bei Mietwagen gilt diese Verantwortung schließlich auch", erklärte Hubig.
Zudem soll für Fahrerinnen und Fahrer laut Ministerium "das Verschulden vermutet werden". Sie sollen also ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. "So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können", hieß es.
Gelten sollen die Änderungen auch für andere E-Kleinstfahrzeuge wie etwa die Segway-Roller. Ausgenommen werden demnach aber weiter motorisierte Krankenfahrstühle, bau- und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und langsam fahrende Kraftfahrzeuge.
S.Barghouti--SF-PST