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Bundesarbeitsgericht erleichtert Kündigungen bei kurzen Arbeitsverhältnissen
Für die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen gibt es keine feste Regel. Was angemessen ist, hängt vielmehr vom Einzelfall ab, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt entschied. Eine Begründung der Kündigung ist demnach generell erst nach sechs Monaten notwendig. (Az. 2 AZR 160/24)
Die Klägerin war in Berlin für ein konkretes Projekt als Kundenberaterin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet, die Probezeit sollte vier Monate betragen. Die Arbeitgeberin kündigte nach dreieinhalb Monaten mit einer Frist von drei Wochen.
Laut Gesetz muss die Dauer der Probezeit der Vertragslaufzeit angemessen sein. Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, die viermonatige Probezeit sei bei einer Vertragslaufzeit von nur einem Jahr unangemessen lang. Die Vertragsklausel sei daher unwirksam und eine Probezeitkündigung nicht mehr zulässig gewesen.
In der Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem gefolgt und hatte "ein Quorum von 25 Prozent" für angemessen gehalten, hier also drei Monate. Wie nun das BAG entschied, gibt es aber "keinen Regelwert". Vielmehr hänge die angemessene Dauer der Probezeit vom Einzelfall hab. Hier habe die Arbeitgeberin einen detaillierten Einarbeitungsplan über 16 Wochen vorgelegt. Von daher sei es verhältnismäßig gewesen, die Probezeit etwas länger anzusetzen.
Laut Kündigungsschutzgesetz besteht eine sogenannte Wartezeit von sechs Monaten, bis die Schutzwirkungen dieses Gesetzes gelten. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen schöpft die Probezeit diese Wartezeit in der Regel aus.
In dem nun entschiedenen Fall wiesen die Erfurter Richter darauf hin, dass sich mit einer verkürzten Probezeit nicht automatisch auch die Wartezeit verkürzt. Das bedeutet, dass eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate generell keiner Begründung und sozialen Rechtfertigung bedarf, auch wenn die Probezeit gegebenenfalls schon vorbei ist. Nur die Kündigungsfrist ist dann gegebenenfalls länger.
X.AbuJaber--SF-PST