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EuGH: Deutsche Regelung zu Rabattaktionen für Medikamente mit EU-Recht vereinbar
EU-Länder dürfen Apotheken bestimmte Werbeaktionen für Medikamente verbieten und andere erlauben. Die deutsche Regelung ist dabei nicht zu beanstanden, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag feststellte. Zugrunde lag ein seit Jahren dauernder Rechtsstreit zwischen der niederländischen Versandapotheke DocMorris und der deutschen Apothekerkammer Nordrhein. (Az. C-517/23)
Seit 2012 zielte DocMorris mit Rabattaktionen auf Kundinnen und Kunden in Deutschland. Die Versandapotheke versprach zum einen Rabatt oder einen bestimmten Geldbetrag für die Bestellung von rezeptpflichtigen Medikamenten, zum anderen eine Prämie, deren genaue Höhe aber im Vorfeld nicht ganz deutlich wurde. Außerdem wurden bei der Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente Gutscheine für andere, nicht rezeptpflichtige Waren ausgegeben.
Die Apothekerkammer Nordrhein wandte sich an das Landgericht Köln, das zwischen 2012 und 2014 einstweilige Verfügungen gegen DocMorris erließ und die Werbeaktionen verbot. Die meisten dieser Verfügungen wurden aber wieder aufgehoben, nachdem der EuGH 2016 die deutsche Preisbindung für Medikamente gekippt hatte. DocMorris klagte in Nordrhein-Westfalen auf Schadenersatz in Höhe von etwa 18,5 Millionen Euro. Die Sache landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Dieser setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob die deutsche Regelung mit EU-Recht vereinbar sei. Demnach sind solche Werbeaktionen erlaubt, wenn sie einen Preisnachlass oder einen genauen Betrag versprechen, die anderen Aktionen nicht.
Der EuGH sah nun kein Problem im deutschen Vorgehen. Werbung in Gestalt eines Rabatts oder einer Geldprämie dürfe erlaubt werden, da sie sich nur auf die Entscheidung für eine Apotheke beziehe - nicht für das Medikament an sich. Denn das werde dem Kunden ja verschrieben. Deutschland dürfe auch Prämien verbieten, deren genaue Höhe im Vorfeld nicht absehbar sei, erklärte der EuGH.
Ebenso dürften Gutscheinaktionen für weitere Käufe von nicht rezeptpflichtigen Produkten verboten werden. Der EuGH begründete das mit dem Verbraucherschutz. Verbraucher könnten sich in einem solchen Fall zwischen einem nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel und anderen Waren wie etwa Pflegeprodukten entscheiden. Dadurch würden die beiden Warengruppen gleichgestellt und lenkten von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme der Mittel notwendig sei.
Über den konkreten Rechtsstreit und einen möglichen Schadenersatz für DocMorris ist damit noch nicht entschieden. Das muss nun der Bundesgerichtshof tun und dabei die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen. Ein Termin für das Urteil in Karlsruhe steht noch nicht fest.
W.Mansour--SF-PST