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Mehrere Meter hoher Bambus: Streit zwischen hessischen Nachbarn beschäftigt BGH
Ein Nachbarschaftsstreit wegen sechs bis sieben Meter hoch wachsenden Bambus hat am Freitag den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Im Zentrum standen dabei die Fragen: Ist der Bambus eine Hecke? Kann er aus dieser Heckeneigenschaft hinauswachsen, wenn er besonders hoch wird? Und muss der Nachbar eine Hecke in beliebiger Höhe dulden? (Az. V ZR 185/23)
Hecken sind nämlich rechtlich gegenüber Bäumen und Sträuchern privilegiert. Beim Pflanzen von Hecken muss weniger Abstand zum Nachbargrundstück gehalten werden. Das heißt nicht, dass die Nachbarn alles aushalten müssen - schwere und nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen müssen beseitigt werden.
Im konkreten Fall, der in Hessen spielt, sah das Oberlandesgericht Frankfurt keine solche schwere Beeinträchtigung für den Kläger. Dessen Nachbarin hatte 2018 auf einem aufgeschütteten Wall entlang ihres Grundstücks Bambus gepflanzt.
Sie verlegte auch eine Wurzelsperre zum Nachbargrundstück, denn einige Bambusarten breiten sich sehr schnell aus. Der Bambus wuchs bis auf eine Höhe von sechs bis sieben Meter. Der Nachbar, so trug es sein Anwalt in Karlsruhe vor, schaue von seinem zweiten Obergeschoss aus auf einen "Bambuswald". Bei Regen neigten sich die Pflanzen außerdem auf sein Grundstück.
Der Mann zog vor Gericht, um seine Nachbarin zum Rückschnitt des Bambus verpflichten zu lassen. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte er im Mai 2022 Erfolg. Es entschied, dass der Bambus in dieser Höhe nicht mehr als Hecke gelte und auf drei Meter gekürzt werden müsse. Die Nachbarin ging aber in Berufung, und das Oberlandesgericht entschied im August 2023 gegen den Kläger.
Es bezog sich auf das hessische Nachbarrechtsgesetz. Darin ist keine Höhenbegrenzung für Hecken vorgesehen, nur ein Mindestabstand zum Nachbarn - und der werde eingehalten. Mehrere andere Gerichte, die über andere Fälle entschieden, hielten aber eine Höhe von drei Metern für das Maximum. Um die Rechtsprechung zu vereinheitlichen, ließ der BGH die Revision zu. So kann er höchstrichterlich entscheiden. Am Freitag wurde mündlich verhandelt.
Es kann sein, dass sich das Oberlandesgericht noch einmal mit der Frage befassen muss, ob der Mindestabstand von 75 Zentimetern zum Nachbarn für mehr als zwei Meter hohe Hecken wirklich eingehalten wurde. Der Kläger bemängelte hier Widersprüche, außerdem wachse der Bambus inzwischen sogar auf seinem eigenen Grundstück.
Sein Anwalt argumentierte, dass eine solch hohe Hecke dem Mann Sonne, Licht und Luft nehme. "Jeder Gartenbesitzer weiß, dass eine Hecke regelmäßiger Pflege bedarf", sagte er. Dazu gehöre eben auch der Schnitt. Ohne Höhenbegrenzung könne einfach eine Hecke aus Fichten gepflanzt werden, führte er als Beispiel an.
Die Anwältin der Nachbarin argumentierte mit dem ästhetischen und ökologischen Wert von Hecken. Es handle sich um ein "lebendiges Element der Gartenbaukunst", sagte sie. Hecken böten Tieren Nahrung und Schutz, ihr ökologischer Wert sei höher als der einzelner Bäume, gerade wenn sie etwas ungepflegter seien. Außerdem könnten auch hohe Hecken gepflegt und geschnitten werden. Es gebe keinen Grund dafür, dass ausgerechnet drei Meter die Grenze sein sollten.
Es ging vor dem BGH auch um die Frage, von wo aus eigentlich die Höhe des Bambus gemessen werden muss. Denn die Grundstücke liegen am Hang, das Grundstück der Frau mit dem Bambus höher als das ihres Nachbarn.
In einer früheren Entscheidung hatte der BGH festgelegt, dass vom höheren Grundstück aus gemessen wird. Damals lag der Streitfall allerdings umgekehrt: Der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks hatte die Hecke gepflanzt. Seine Entscheidung in dem Fall aus Hessen will der BGH am 28. März verkünden.
G.AbuGhazaleh--SF-PST