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Karlsruhe: Unterschiedliche Nachtzuschläge sind Sache der Tarifparteien
Zwei Firmen aus der Lebensmittelbranche sind vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Verpflichtung zu höheren Nachtzuschlägen für bestimmte Arbeitnehmer vorgegangen. Selbst wenn Tarifregelungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößen, müssten die Tarifparteien nachbessern - nicht Gerichte, erklärte das Verfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) muss nun neu über die Fälle entscheiden. (Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23)
Das BAG hatte in den Jahren 2020 und 2023 zwei Arbeitnehmern Recht gegeben. Sie arbeiteten regelmäßig nachts und bekamen dafür einen niedrigeren Zuschlag als Beschäftigte, die zu unregelmäßigen Zeiten nachts arbeiteten: Arbeiter in der regelmäßigen Nachtschicht bekamen 25 Prozent Zuschlag, unregelmäßig nachts arbeitende Arbeiter 50 Prozent.
Das BAG in Erfurt erklärte die entsprechenden Tarifnormen für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Firmen sollten den Klägern Zuschläge nachzahlen, in einem Fall auch für die Zukunft höhere Zuschläge zahlen. Dabei ging das BAG aber zu weit, wie das Verfassungsgericht nun entschied.
Die unterschiedlich hohen Zuschläge seien zwar eine Ungleichbehandlung, diese sei aber gerechtfertigt. Es gebe sachlich einleuchtende Gründe dafür. Wie Nachtarbeit vergütet wird, sei Sache der Tarifparteien, stellte das Verfassungsgericht fest. Kontrolliert werden könne nur, ob die Tarifverträge willkürlich sind. Das BAG konnte demnach die Zuschläge nicht selbst nach oben anpassen.
Nach der Entscheidung aus Karlsruhe erklärte der Hauptgeschäftsführer des Verbands der Ernährungswirtschaft, Vehid Alemić: "Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass unsere Verbandstarifverträge rechtmäßig sind, wodurch unsere Auffassung vollumfänglich bestätigt wird."
Das BAG hatte zu den Vergütungsregelungen für Nachtarbeit auch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg befragt. Dieser entschied 2022, dass die Festsetzung des Lohn- und Gehaltsniveaus Sache der Sozialpartner auf nationaler Ebene und der Mitgliedstaaten sei. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union regle Dauer und Rhythmus der Nachtarbeit, nicht aber das Entgelt.
Das BAG hatte daraufhin in anderen Fällen Klagen gegen unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit abgewiesen. Um diese ging es nun am Verfassungsgericht aber nicht.
C.AbuSway--SF-PST