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Keine Erstattung von Lohn für Fleischindustrie wegen zweiwöchiger Corona-Quarantäne
Der Staat muss Arbeitgebern aus der Fleischindustrie den Lohn nicht erstatten, den sie ihren Mitarbeitern während einer Corona-Quarantäne wegen Ansteckungsverdachts zahlten. Für den Frühsommer 2020 gilt das bei einer Quarantäne von bis zu 14 Tagen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Geklagt hatten Subunternehmen, deren Arbeiter in Nordrhein-Westfalen in anderen Unternehmen der Fleischverarbeitung eingesetzt wurden. (Az. 3 C 7.23 und 3 C 8.23)
Dort waren im Mai und Juni 2020 an zwei Standorten viele Beschäftigte mit Corona infiziert. Die Mitarbeiter der Subunternehmen wurden angewiesen, in häusliche Quarantäne zu gehen. Ihre Arbeitgeber zahlten Löhne und Sozialversicherungsbeiträge weiter. Das Geld wollten sie sich danach vom Land Nordrhein-Westfalen zurückzahlen lassen.
Sie beriefen sich auf das Infektionsschutzgesetz und argumentierten, dass ihre Mitarbeiter einen Anspruch auf Entschädigung hätten. Diesen müsste der Arbeitgeber auszahlen, würde ihn aber vom Staat wiederbekommen. Die Behörden lehnten eine Zahlung ab, weswegen die Subunternehmen vor Gericht zogen.
Das Verwaltungsgericht Minden gab ihnen recht, das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Klagen aber auf die Berufung des Landes hin ab. Es entschied, dass den Arbeitnehmern für die Zeit der Quarantäne ihr Verdienst zustehe, da sie ohne eigene Schuld nicht arbeiten konnten. Die Unternehmen müssten also den Lohn zahlen.
Im Fall einer zweiwöchigen Quarantäne bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das nun. In einem anderen Fall, in dem die Quarantäne fünf Wochen dauerte, muss das Oberverwaltungsgericht noch einmal neu verhandeln.
Für welche Zeit die entsprechende Regelung gilt, richtet sich nach dem Einzelfall, wie das Bundesverwaltungsgericht erklärte. Bei Corona setzte es eine Dauer von 14 Tagen an, die sich nach der maximalen Inkubationszeit richte.
Möglicherweise könne den betroffenen Arbeitnehmern aber dennoch ein Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber zustehen - wenn dieser selbst für die Umstände des Ansteckungsverdachts verantwortlich war. Ob das so war, soll das Oberverwaltungsgericht herausfinden.
Y.Zaher--SF-PST