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Selbstbehalt zu hoch: OLG Düsseldorf muss neu über Elternunterhalt entscheiden
Im Streit zwischen einem Sozialamt aus Nordrhein-Westfalen und dem erwachsenen Sohn einer pflegebedürftigen Frau um Unterhaltsleistungen muss das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf neu entscheiden. Es berechnete den Selbstbehalt falsch, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nach Angaben vom Mittwoch feststellte. Die 1940 geborene Mutter lebt im Pflegeheim und kann die Kosten dafür mit ihrer Rente und den Zahlungen aus der Pflegeversicherung nicht vollständig decken. (Az. XII ZB 6/24)
Erwachsene Kinder können zu Unterhaltszahlungen für ihre Eltern herangezogen werden, aber erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro. Es gibt dabei einen Selbstbehalt. Vom darüber liegenden Einkommen müssen Betroffene einen Teil für den Unterhalt der Eltern einsetzen. In dem Fall aus Nordrhein-Westfalen zahlte das Sozialamt jeden Monat 1500 Euro zum Pflegeheim dazu und forderte vom Sohn der Frau insgesamt etwa 7000 Euro zurück.
Der Sohn ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, seine Frau ist nicht berufstätig. Sein Bruttoeinkommen beträgt etwa 133.000 Euro, und das Ehepaar lebt im Eigenheim. Die Gerichte in Nordrhein-Westfalen wiesen den Antrag des Sozialamts zurück. Das OLG bereinigte das Einkommen des Sohns um Steuern und Sozialabgaben sowie noch bestehende Unterhaltspflichten für ein erwachsenes Kind, außerdem Versicherungen und Altersvorsorge.
Es setzte einen Mindestselbstbehalt von 9000 Euro für Verheiratete und 5000 Euro für Singles an und erklärte den Sohn darum für nicht unterhaltspflichtig für seine Mutter. Das Sozialamt wandte sich an den BGH, der die Entscheidung aus Düsseldorf nun aufhob. Ein so hoher Selbstbehalt würde dazu führen, dass die Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen für den Elternunterhalt erheblich erhöht würde, erklärte der BGH.
Er wies darauf hin, dass er keine Bedenken gegen die von einigen Oberlandesgerichten als Mindestselbstbehalt angesetzte Zahl von 2650 Euro monatlich habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind vom über dem Einkommen liegenden Selbstbehalt etwa 70 Prozent blieben.
T.Samara--SF-PST