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Russland-Sanktionen: Betroffenen Anteilseignern darf Stimmrecht entzogen werden
Als Reaktion auf finanzielle Sanktionen gegen Anteilseigner darf eine Holding ihnen das Stimmrecht entziehen. Das Einfrieren ihrer Gelder hindert sie daran, an der Hauptversammlung teilzunehmen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Es ging um die Tochtergesellschaft einer russischen Bank. (Az. C-465/24)
Die EU verhängte 2022 Sanktionen gegen die Bank. Die Gelder der Tochter wurden eingefroren. Diese hält knapp 42 Prozent der Anteilszertifikate einer Holdinggesellschaft in den Niederlanden. Die Stiftung, welche die Anteile verwaltet, verwehrte der sanktionierten Firma die Teilnahme die Ausübung ihres Stimmrechts. Diese wandte sich an die niederländischen Gerichte.
Der Obersten Gerichtshof befragte den EuGH. Dieser entschied nun, dass das Einfrieren von Geldern betroffene Anleger kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, an einer Hauptversammlung der Anteilseigner teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
In einem zweiten Fall urteilte der EuGH über das Einfrieren von Vermögenswerten eines Unternehmens, das selbst nicht auf der Sanktionsliste steht. Seine Gelder können dem Urteil zufolge dennoch eingefroren werden, wenn es von jemandem kontrolliert wird, der auf der Liste steht.
Die Kontrolle über die wirtschaftlichen Ressourcen wird demnach vermutet, wenn derjenige mindestens 50 Prozent des Kapitals der Gesellschaft hält. Eine solche Auslegung sei notwendig, um das Ziel der Sanktionen zu erreichen, erklärte der EuGH. Betroffene müssten die Maßnahme aber anfechten können.
Im konkreten Fall ging es um einen Belarussen, gegen den Sanktionen verhängt wurden. Zwei litauische Banken froren daraufhin die Vermögenswerte einer litauischen Gesellschaft mit der Begründung ein, dass 50 Prozent ihres Kapitals von dem Belarussen gehalten werde. Das Unternehmen klagte und das Oberste Gericht Litauens befragte den EuGH.
In beiden Fällen entscheiden nun die nationalen Gerichte. Sie sind dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
M.AbuKhalil--SF-PST