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In Italien anerkannter Flüchtling darf nicht an Herkunftsland ausgeliefert werden
Wer in einem anderen EU-Land als Flüchtling anerkannt wurde, darf vorerst nicht zu Zwecken der Strafverfolgung an sein Herkunftsland ausgeliefert werden. Das ist erst dann möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt wird, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag urteilte. Es ging um einen Fall aus Deutschland. (Az. C-352/22)
Die Türkei bat Deutschland um die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Herkunft, der in der Türkei des Totschlags verdächtigt wird. Er soll die Tat begangen haben, bevor er im Jahr 2010 nach Italien ausreiste.
Dort wurde er als Flüchtling anerkannt, weil ihm wegen seiner Unterstützung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) politische Verfolgung durch die türkischen Behörden drohte. Der Flüchtlingsausweis ist bis 2030 gültig. Seit 2019 lebt der Mann in Deutschland.
Die Türkei schrieb ihn über Interpol zur Festnahme aus. Auf Grundlage dieses Haftbefehls wurde er in Deutschland festgenommen und saß vorübergehend in Auslieferungshaft. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied aber, dass über die Auslieferung neu geurteilt werden müsse. Es kritisierte, dass das Oberlandesgericht Hamm offene europarechtliche Fragen nicht vom EuGH klären ließ.
Daraufhin fragte das Oberlandesgericht den EuGH, ob der Mann an die Türkei ausgeliefert werden dürfe. Dieser verneinte nun. Das gelte unabhängig von den Gründen, auf die sich das Auslieferungsersuchen stütze. Die deutschen Behörden müssten mit den italienischen Behörden Kontakt aufnehmen, erklärte der EuGH.
Solange Italien dem Mann die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkenne, dürfe er nicht ausgeliefert werden. Wenn Italien entscheide, dass der Mann kein Flüchtling mehr sei, müsse Deutschland weitere Schritte unternehmen.
Die deutschen Behörden müssen dann selbst prüfen, ob dem Betroffenen Flüchtlingsschutz zusteht. Außerdem müssen sie sich davon überzeugen, dass er im Fall der Auslieferung an die Türkei nicht von Todesstrafe, Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bedroht ist.
Im konkreten Fall entscheidet nun das Oberlandesgericht Hamm. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
H.Jarrar--SF-PST