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Urteil: Mögliche Coronainfektion auf Baustelle kein Fall für Unfallversicherung
Eine mögliche Coronainfektion während der Beschäftigung auf einer Baustelle in einem Hochrisikogebiet begründet noch keine Ansprüche an die gesetzliche Versicherung gegen Arbeitsunfälle. Das entschied das Sozialgericht im niedersächsischen Osnabrück nach Angaben vom Mittwoch in einem Rechtsstreit zwischen der Witwe eines an Corona gestorbenen Arbeiters und der Berufsgenossenschaft. (Az. S 17 U 220/21)
Laut Gericht war der Ehemann der Frau im Verlauf eines mehrwöchigen Montageeinsatzes 2021 in Baden-Württemberg erkrankt, bei dem er an den Wochenenden mit zwei Kollegen nach Hause fuhr. Letztlich musste er seinen Einsatz wegen starker Erkältungsbeschwerden aber abbrechen, nach seiner Rückkehr nach Hause wurde Corona diagnostiziert. Kurz darauf starb der Mann. Auch seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn sowie ein Kollege wurden positiv getestet.
Nach dem Tod des Bauarbeiters beantragte die Witwe eine Hinterbliebenenrente bei der Berufsgenossenschaft. Sie argumentierte, Baden-Württemberg sei damals ein Hochrisikogebiet gewesen, während es in der Heimat der Familie im Emsland kaum Coronafälle gegeben habe. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab, weil es nach ihren Ermittlungen auf der Baustelle und im Hotel des Verstorbenen keine Infektionsketten gegeben hatte. Ein ursächlicher Kontakt sei nicht erwiesen.
Dieser Argumention folgte auch das Sozialgericht, das die Klage der Witwe gegen die Berufsgenossenschaft ablehnte. Eine Infektion auf der Baustelle und damit ein Arbeitsunfall sei möglich, aber nicht bewiesen und nicht die einzig denkbare Variante. Allein die Lage der Baustelle in einem Hochrisikogebiet reiche nicht aus, zumal dort keine Infektionsfälle dokumentiert worden seien.
Nach den Beweisregeln der gesetzlichen Unfallversicherung sei dieses für die Gewährung von Versicherungsschutz nicht ausreichend, führte das Gericht weiter aus. Die Klägerin müsse den Beweis erbringen, dass die Infektion während der Arbeit stattfand. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
F.Qawasmeh--SF-PST