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Tödlicher Angriff auf Zugbegleiter: Gericht sieht keine Gründe für Mordanklage
Nach der tödlichen Attacke auf einen Zugbegleiter in Rheinland-Pfalz soll sich der mutmaßliche Täter in knapp zwei Wochen vor Gericht verantworten. Das Landgericht Zweibrücken sieht jedoch anders als die Staatsanwaltschaft keine hinreichenden Gründe für einen Tötungsvorsatz und damit auch nicht für eine Mordanklage, wie aus einer Mitteilung vom Freitag hervorgeht. Vielmehr komme eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Die tödliche Attacke hatte sich am 2. Februar während der Fahrt eines Regionalzugs bei Landstuhl in Rheinland-Pfalz ereignet. Da der Verdächtige keine Fahrkarte hatte, forderte der 36-jährige Zugbegleiter diesen laut Staatsanwaltschaft zunächst zum Vorzeigen eines Ausweises auf. Als der Angeklagte dies nicht tat, verwies der Bahnbeschäftigte ihn des Zugs.
Laut Anklage versetzte der Beschuldigte dem Zugbegleiter daraufhin wuchtige Faustschläge gegen den Kopf, wodurch das Opfer bewusstlos zu Boden stürzte und eine letztlich tödliche Hirnblutung erlitt. Der Verdächtige wurde wenig später im Zug festgenommen. Der Zugbegleiter musste reanimiert werden und starb zwei Tage nach der Tat in einem Krankenhaus.
Die Tat löste Entsetzen aus und löste eine Debatte über die Sicherheit des Zugpersonals sowie steigende Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft aus. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Zweibrücken nahm der Beschuldigte den Tod des Zugbegleiters "zumindest billigend in Kauf". Es sei von einer Tat aus niedrigen Beweggründen auszugehen.
Die Ermittlungsbehörde erhob daher Mordanklage. Das Landgericht Zweibrücken sieht hingegen nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen "keine hinreichenden Gründe für die Annahme eines Tötungsvorsatzes. Ein solcher Vorsatz sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Mordes oder Totschlags.
Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Angeklagte den Zugbegleiter zwar körperlich misshandeln und gesundheitlich schädigen wollte, seinen Tod jedoch "nicht beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen hat". Die tatsächliche Schuld werde in der Hauptverhandlung geprüft, betonte das Gericht zugleich.
Der Prozess startet am 24. Juni, zunächst sind Termine bis zum 9. Juli angesetzt. Für Körperverletzung mit Todesfolge sieht das Gesetz einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Q.Jaber--SF-PST