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Hilfen für Geduldete bei kurzem Aufenthalt dürfen niedriger sein als Sozialhilfe
Leistungen für asylsuchende und geduldete Menschen, die nur kurz in Deutschland sind, dürfen weniger umfassen als Sozialhilfe. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Es ging um sogenannte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, welche die Existenz absichern sollen. Zwischen September 2018 und dem 20. August 2019 waren sie Karlsruhe zufolge im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar. (Az. 1 BvL 5/21)
Die Grundleistungen bekommen bedürftige Asylsuchende, Geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Menschen, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen leben, in den ersten Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland. Sie sind niedriger als Sozialhilfe. Bestimmte Kosten für Freizeit, Kultur und Bildung sind darin nicht berücksichtigt. Aktuell können erst nach 36 Monaten höhere Hilfen bezogen werden, im Jahr 2018 betrug die Frist noch 15 Monate.
Eine alleinerziehende Frau aus Eritrea, die mit ihrem minderjährigen Kind geduldet in Deutschland lebte, zog vor Gericht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle ging davon aus, dass die Leistungen für 2018 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Darum fragte es das Verfassungsgericht danach. Es ging nur um alleinstehende Erwachsene und Kinder.
Karlsruhe beurteilte die Lage aber anders als das Celler Gericht. Das Verfassungsgericht erklärte, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet sei. Auch die Festlegung der Bezugsdauer auf 15 Monate für Geduldete ist demnach rechtens. Betroffene Menschen hielten sich wahrscheinlich nur vorübergehend in Deutschland auf. Darum darf der Gesetzgeber einen Teil des soziokulturellen Bedarfs herausrechnen, wie das Gericht erklärte.
Die physische Existenz sei mit den gewährten Leistungen gesichert, ebenso die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Ab September 2018 hätten die Hilfen aber neu berechnet werden müssen, wie Karlsruhe ausführte. Die zugrunde gelegten Daten seien zu dem Zeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen. Die Leistungssätze werden regelmäßig aktualisiert, zuletzt zum Januar 2026.
Auch zum September 2019 wurden sie aktualisiert. Zwischen September 2018 und dem 20. August 2019 genügten sie den rechtlichen Anforderungen zwar nicht, entschied das Gericht. Sie müssten aber nicht nachträglich neu festgesetzt werden.
I.Matar--SF-PST