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Finanzgericht: Verlust durch Schockanruf ist keine außergewöhnliche Belastung
Opfer von Telefonbetrügern können ihren Schaden einem Urteil zufolge nicht steuermindernd geltend machen. Der Vermögensverlust sei nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Münster nach eigenen Angaben vom Montag. Es urteilte im Fall einer Seniorin, die unbekannten Betrügern nach einem Schockanruf 50.000 Euro übergeben hatte. Diese ließen die zur Tatzeit 77-Jährige glauben, ihre Tochter habe einen tödlichen Autounfall verursacht.
Die Frau, die nach Gerichtsangaben neben Rentenzahlungen Einkünfte aus der Vermietung von sechs Immobilien bezieht, machte das als vermeintliche Kaution übergebene Bargeld bei ihrer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab, daraufhin klagte die Frau. Auch vor Gericht scheiterte sie nun aber. (Az. 1 K 360/25 E)
Laut Urteil handelt es sich schon deshalb nicht um eine außergewöhnliche Belastung, weil sich mit dem Trickbetrug nur "ein allgemeines Lebensrisiko" verwirklicht habe. Dieses könne "potenziell jeden treffen", auch wenn andere Opfer derartige Anrufe "schnell durchschauten". Auch andere Argumente griffen nicht, wie das Gericht feststellte. So sei die Frau wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf die Summe "nicht lebensnotwendig angewiesen".
Entscheidend war zudem, dass es keine objektive Zwangslage gab, die der Frau die Zahlung als alternativlos erscheinen lassen musste. Laut Gericht war es ihr "zumutbar", nach dem Anruf eines angeblichen Rechtsanwalts zunächst mit ihrer Tochter oder der Polizei zu sprechen. Selbst wenn ohne Zahlung eine Verhaftung der Tochter gedroht hätte, hätte angesichts des rechtsstaatlichen Verhältnisse in Deutschland dadurch keine Gefahr für Leib und Leben gedroht.
Die strafrechtliche Bewertung der Vorgänge als Betrug spielen laut Gericht für die steuerrechtliche Einschätzung keine Rolle. Die Frau hatte seinerzeit Strafanzeige erstattet. Das Verfahren wurde demnach aber eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision beim Bundesfinanzhof ist möglich.
L.Hussein--SF-PST