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17-Jähriger in Rheinland-Pfalz erstochen: Gericht muss nach Freispruch neu verhandeln
Zwei Jahre nach dem Tod eines 17-Jährigen durch einen Messerstich nach einer Grillparty in Rheinland-Pfalz muss das Landgericht Landau neu über den Fall verhandeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob den Freispruch für den mutmaßlichen Täter mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil auf. Das Landgericht hatte angenommen, dass der zur Tatzeit 20-Jährige aus Angst die Grenze der Notwehr überschritten habe. (Az. 4 StR 327/24)
Es stellte fest, dass der Angeklagte und das spätere Opfer schon vor der Tat im Juli 2023 in Streit geraten waren. Freunde des späteren Opfers hätten den Angeklagten getreten und geschlagen, wodurch dieser ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Außerdem habe er sein Handy verloren.
Als er später betrunken in seinem parkenden Auto saß, sei die Freundesgruppe vorbeigekommen und habe ihn mit einer Taschenlampe aufgeschreckt. Er sei zunächst in Panik geraten, dann aber aus dem Auto ausgestiegen. Er habe das spätere Opfer nach seinem Handy gefragt. Aus Sorge vor einem weiteren Streit habe er aus seinem Auto ein großes Klappmesser mitgenommen.
Die beiden seien wieder in Streit geraten. Der 17-Jährige habe den späteren Angeklagten ins Gesicht geschlagen. Dieser wiederum habe den Jugendlichen mit dem Messer in den Brustkorb gestochen und dabei dessen Tod in Kauf genommen. Der 17-Jährige starb noch am Tatort.
Der 20-Jährige sei losgefahren, nach wenigen Metern habe er aber gestoppt und sei mit dem Messer in der Hand ausgestiegen, um seine verlorene Brille zu suchen. Als er diese nicht fand, sei er weggefahren.
Das Landgericht wertete die Tat als Totschlag, der Angeklagte sei aber entschuldigt. Es sei zwar keine Notwehr gewesen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass der 20-Jährige die Grenzen der Notwehr wegen gesteigerter Angst überschritten habe. Er wurde freigesprochen.
Gegen das Urteil wandten sich die Staatsanwaltschaft und mehrere Nebenkläger an den BGH, wo ihre Revisionen nun Erfolg hatten. Der BGH fand Rechtsfehler. So habe das Landgericht seine Feststellungen offenbar vor allem auf Aussagen des Angeklagten basiert.
Es habe nicht erörtert, ob die Tat durch Wut und Verärgerung beeinflusst worden sei. Das Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat spreche nicht unbedingt dafür, dass er von Furcht geleitet wurde. Darum muss das Landgericht neu verhandeln und entscheiden.
E.AbuRizq--SF-PST