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Kruzifix in bayerischem Gymnasium: Klage zweier Schülerinnen erfolgreich
Zwei junge Frauen aus Bayern sind erfolgreich gegen das Kruzifix im Eingangsbereich ihres früheren Gymnasiums vorgegangen. Die Weigerung der staatlichen Schule, das Kreuz zu Schulzeiten der Klägerinnen zu entfernen, war nach einem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München rechtswidrig, wie dieser am Mittwoch mitteilte. Die Glaubensfreiheit der Schülerinnen sei verletzt worden.
Es ging um ein anderthalb Meter hohes und einen halben Meter breites Holzkreuz mit der Figur des gekreuzigten Christus, das an einem Stützpfeiler neben der Haupttreppe hing. Die Klägerinnen haben inzwischen das Abitur. Als sie noch zur Schule gingen, beantragten sie, das Kreuz abzunehmen.
Die Schule weigerte sich aber. Daraufhin klagten die Schülerinnen vor dem Münchner Verwaltungsgericht, wo sie keinen Erfolg hatten. Der Verwaltungsgerichtshof gab ihnen in nächster Instanz nun allerdings Recht. Er stellte fest, dass die Schule verpflichtet gewesen wäre, das Kruzifix zu entfernen.
Dabei bezog er sich auf den sogenannten Kruzifixbeschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe aus dem Jahr 1995. Das Verfassungsgericht entschied damals, dass Kruzifixe in Klassenräumen staatlicher Schulen nicht verpflichtend sein dürfen.
Die Karlsruher Entscheidung sorgte für Empörung im Freistaat. Schließlich wurde das bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz umgeschrieben. In Grundschulen soll demnach ein Kreuz in den Klassenzimmern angebracht werden. Wenn Eltern aber aus Glaubens- oder Weltanschauungsgründen widersprechen, soll die Schulleitung eine Regelung für den Einzelfall treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte diese Regelung im Jahr 1999. Es betonte dabei, dass ein Kruzifix entfernt werden müsse, wenn es zu keiner Einigung komme.
Für Gymnasien sieht das bayerische Gesetz keine Regelung zu Kreuzen oder Kruzifixen vor. Da die Schülerinnen wegen der Schulpflicht zwangsweise immer wieder mit dem großen Kruzifix am Eingang konfrontiert wurden, sah der Verwaltungsgerichtshof in dem aktuellen Streit die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit verletzt.
Das Kruzifix sei an einer sehr exponierten Stelle angebracht und zeichne sich durch eine figurenhaften Darstellung des Leichnams Jesu aus, führte der Gerichtshof aus.
Keinen Erfolg hatte ein anderer Teil die Klage, in dem es um Alternativen zu Gottesdiensten ging. Der Schulleiter hatte angeordnet, dass diejenigen Schülerinnen und Schüler, die den dreimal im Jahr stattfindenden Schulgottesdienst nicht besuchten, an einem alternativen Unterricht teilnehmen mussten.
In diesem ging es unter anderem um Themen aus dem Fach Ethik. Darin sah das Gericht kein Problem. Der Besuch von Schulgottesdiensten könne nicht vorgeschrieben werden, erklärte es. Es bestehe aber kein Anspruch darauf, für diese Zeit vom Unterricht befreit zu werden. Der Alternativunterricht stelle die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler sicher.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen kann aber noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte Ende 2023 auch über den bayerischen Kreuzerlass und erlaubte diese seit 2018 bestehende Verwaltungsvorschrift. Demnach soll in allen Dienstgebäuden des Freistaats gut sichtbar ein Kreuz hängen.
N.Shalabi--SF-PST