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Italien unterliegt erneut in Rechtsstreit mit Ravensburger um Da-Vinci-Puzzle-Motiv
Der italienische Staat und eine Kunstgalerie aus Venedig sind im Rechtsstreit mit dem Spielwaren-Hersteller Ravensburger wegen eines Puzzle-Motivs von Leonardo Da Vinci auch in zweiter Instanz unterlegen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung des italienischen Kulturministeriums und der Gallerie dell’Accademia di Venezia gegen eine Entscheidung aus dem vergangenen Jahr am Mittwoch zurück. Die Italiener forderten von Ravensburger, für Puzzle mit dem Motiv des sogenannten Vitruvianischen Menschen von Da Vinci eine Lizenzvereinbarung abzuschließen. Az. 4 U 136/24
Der italienische Universalgelehrte starb vor über 500 Jahren und seine Werke sind daher lizenzfrei. Das Ministerium und die Galerie verwiesen jedoch auf ein italienisches Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes. Verhandlungen mit Ravensburger brachten kein Ergebnis, schließlich erwirkten die Italiener vor einem Gericht in Venedig eine einstweilige Verfügung, die dem deutschen Unternehmen die Nutzung des Da Vinci Motivs in Italien und im Ausland untersagte.
Ravensburger stoppte den Verkauf, klagte jedoch dagegen vor dem Landgericht Stuttgart. Dieses entschied im vergangenen Jahr, dass das Kulturministerium und die Galerie keinen globalen Unterlassungsanspruch auf Grundlage des italienischen Gesetzes haben und sie Lizenzverträge demnach nur für den Vertrieb in Italien vorschreiben können.
Die Italiener gingen in Berufung und argumentierten nach Angaben des Oberlandesgerichtes, dass die Verweigerung des Schutzes von Kulturgütern einer Einmischung in die Souveränität des italienischen Staates gleichkomme. Außerdem seien deutsche Gerichte nicht berechtigt, die Entscheidung italienischer Gerichte auf Richtigkeit zu prüfen.
Das Oberlandesgericht wies dies zurück. "Deutsche Gerichte sind an die vorangegangene Entscheidung des italienischen Gerichts nicht gebunden und auch nicht an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert", erklärte es. In der Sache bestätigte es die erste Entscheidung: Das Kulturministerium und die Galerie können die Nutzung des Werkes außerhalb von Italien nicht verbieten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Revision wurde zwar nicht zugelassen, die Italiener können aber innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
N.Shalabi--SF-PST