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Urteil: Hessischer Apotheker darf eigenes Krebsmedikament weiterverkaufen
Ein hessischer Apotheker darf ein selbst hergestelltes Krebsmedikament vorerst weiter verkaufen. Das Interesse individuell Betroffener an dem vorübergehend fortgesetzten Verkauf eines nicht zugelassenen Medikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften überwiegen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mitteilte. Mit der Entscheidung wies das Gericht einen Antrag auf Unterlassung ab. (Az.: 6 UKI 2/25)
Den Antrag hatte ein qualifizierter Wirtschaftsverband gegen einen Apotheker aus dem Taunus gestellt. Konkret ging es um ein nicht zugelassenes Medikament zur Behandlung seltener Krebsarten bei Kindern, das der Apotheker selbst herstellt. Ein US-Pharmaunternehmen befindet sich unter anderem in Deutschland gerade in klinischen Prüfungen für Krebsmedikamente mit denselben Wirkstoffen.
Der Wirtschaftsverband warf dem Apotheker vor, Nachbauten des Unternehmens zu verkaufen. Hingegen argumentierte der Apotheker, dass er einen eigenen, verbesserten Weg entwickelt habe. Das Oberlandesgericht wies den Antrag auf Unterlassung nun ab. Gegen das Interesse individuell Betroffener könne das allgemeine Verbraucherinteresse an der Zulassung wirksamer Krebsmedikamente vernachlässigt werden, entschieden die Richter.
Dem Interesse der Verbraucher an der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens stehe das Interesse des sehr kleinen Kreises der tatsächlich betroffenen Patienten gegenüber. Die laufenden klinischen Studien würden durch das Verhalten des Apothekers nicht gefährdet. Das Risiko, durch Nebenwirkungen zu sterben, verblasse angesichts des sicheren Tods durch die seltene Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit.
Die Krebsart, um die es konkret geht, führt im Mittel nach zehn Monaten zum Tod. Das Medikament verspricht laut Gericht eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder zumindest Stabilisierung. Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann die Versorgung der Patienten nicht ausgesetzt werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Y.Shaath--SF-PST