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Bundesverwaltungsgericht: Altbundeskanzler Schröder bekommt Büro nicht zurück
Der frühere Bundeskanzlers Gerhard Schröder (SPD) bekommt sein staatlich finanziertes Büro in den Räumen des Bundestags nicht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärte sich am Donnerstag für nicht zuständig in dem Rechtsstreit. Es wies Schröders Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zurück, das die Streichung des Büros erlaubt hatte. (Az. 2 C 16.24)
Der Haushaltsausschuss des Bundestags hatte das Büro mit vier Mitarbeitern, das sich über sieben Räume erstreckte, im Mai 2022, rund drei Monate nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, "ruhend gestellt". Hintergrund waren Verbindungen des inzwischen 81 Jahre alten Schröder nach Russland. Er gilt als persönlicher Freund von Staatschef Wladimir Putin und war auch nach Kriegsbeginn für russische Energiefirmen tätig.
Die Abgeordneten begründeten die Streichung aber nicht damit, sondern gaben als Grund an, dass der Altkanzler "keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt" mehr wahrnehme. Schröder klagte. Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass ihm Personal und Räume wieder zur Verfügung gestellt werden. Er verlor aber im Mai 2023 erst vor dem Berliner Verwaltungsgericht, dann im Juni 2024 vor dem Oberverwaltungsgericht - und nun auch in Leipzig.
In solchen Rechtsstreitigkeiten könne nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden, denn es gehe um spezifisch verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Das betreffe auch die Frage, ob ein früherer Amtsträger noch Aufgaben oder Verpflichtungen habe und welche Ausstattung er dafür womöglich brauche.
Schröder war 1998 zum Kanzler gewählt worden und führte bis 2005 die erste rot-grüne Koalition auf Bundesebene. Seine Nachfolgerin im Kanzleramt wurde Angela Merkel (CDU). Nach dem Ende seiner Amtszeit wurde Schröder, wie seit Jahrzehnten üblich, als früherem Bundeskanzler ein Berliner Büro zur Verfügung gestellt - auf das er nun keinen Anspruch mehr hat.
Z.AbuSaud--SF-PST