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Gericht: Salafistischer Prediger in Bonn darf vorerst nicht abgeschoben werden
Das Verwaltungsgericht Köln hat einem Eilantrag eines salafistischen Predigers im nordrhein-westfälischen Bonn gegen seine Abschiebung in das Kosovo stattgegeben. Es sei kein ausreichendes Ausweisungsinteresse nach dem Gesetz erkennbar, teilte das Gericht nach seinem Beschluss am Mittwoch mit. Die bloße Zugehörigkeit zum politischen Salafismus begründe nicht automatisch eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung, hieß es weiter.
Die Stadt Bonn hatte dem Prediger laut Gerichtsangaben seine Abschiebung in das Kosovo angedroht. Der Mann gefährde als Anhänger des politischen Salafismus die freiheitlich-demokratische Grundordnung, argumentierte die Stadt. Von ihm gehe eine Gefahr aus, weil er als Prediger aktiv sei, die radikale Szene unterstützte und Kontakte zu bekannten salafistischen Predigern pflege. Verbunden sei er außerdem mit Mixed-Martial-Arts-Kämpfern und Mitgliedern der Clanszene.
Gegen die Ausweisungsverfügung stellte der Prediger vor rund einer Woche einen Eilantrag, dem das Kölner Gericht nun stattgab. Dem Gericht zufolge besteht bei dem Mann zwar "eine Nähe zur salafistischen Szene". Darüber hinaus sei aber "nichts Belastbares" dafür erkennbar, dass er "über die bloße Zugehörigkeit zum politischen Salafismus hinaus durch seine Aktivitäten die für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat unverzichtbaren Grundsätze angreift", hieß es.
Wie das Gericht weiter erklärte, besagt die aktuelle Gesetzeslage nicht, dass Anhänger des politischen Salafismus automatisch eine Gefahr für die demokratische Grundordnung darstellen. Es braucht vielmehr zusätzliche Gründe, um ein besonders schweres Ausweisungsinteresse zu rechtfertigen.
Dies sah das Gericht im Eilverfahren nicht bestätigt. Es konnte zum Beispiel nicht nachgewiesen werden, dass der Prediger extremistische Gruppen unterstützt. Auch die Stadt Bonn sehe das nicht so, erklärte das Gericht. Zudem ergaben sich keine Beweise dafür, dass der Prediger öffentlich zu Gewalt oder Hass ausrief.
Bei der Abwägung im Eilverfahren überwog außerdem das Bleibeinteresse des Manns wegen seiner noch minderjährigen Kinder gegenüber der bislang nicht nachgewiesenen Gefahr für die demokratische Grundordnung. Ein größeres Interesse an seiner Ausweisung ergebe sich auch nicht allein durch bekannt gewordene Fälle von häuslicher Gewalt und Bedrohungen für seine damals fünfjährige Tochter. Denn entsprechende Verfahren seien mangels bestehender Gefahr eingestellt worden.
Das Gericht wies darauf hin, dass bei Vorliegen neuer Erkenntnissen über die Gefahr für die demokratische Grundordnung der Beschluss geändert werden kann. In diesem Fall müsse auch sein Bleibeinteresse in Hinblick auf seine Kinder neu bewertet werden, hieß es weiter. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
R.Shaban--SF-PST