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EU-Vereinbarung zu Investitionen: Versicherung scheitert mit Beschwerde in Karlsruhe
Nach jahrelangem Rechtsstreit ist die niederländische Versicherungsgruppe Achmea vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen die deutsche Zustimmung zu einem Übereinkommen von 23 EU-Mitgliedstaaten gescheitert. In dem Abkommen geht es um die Beendigung bilateraler Verträge zum Schutz von Investitionen, wie das Gericht am Freitag in Karlsruhe ausführte. Die Verfassungsbeschwerde wurde aber gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. (Az. BvR 557/19 und 2 BvR 141/22)
Das Unternehmen hatte 2004 in der Slowakei eine Tochtergesellschaft gegründet, über die es private Krankenversicherungen anbot. 2007 wurde die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Geschäft mit Krankenversicherungen in der Slowakei verboten, das galt bis zu einem Urteil des dortigen Verfassungsgerichts 2011. Auf Grundlage eines bilateralen Abkommens zwischen der Slowakei und den Niederlanden leitete die Versicherung ein Schiedsverfahren ein.
Sie wollte Ersatz für den Gewinn, der ihr aufgrund des vorübergehend geltenden Gesetzes entgangen war. Das Schiedsgericht legte die deutsche Stadt Frankfurt am Main als Ort für das Verfahren fest. Es verpflichtete die Slowakei dazu, der Versicherung 22,1 Millionen Euro zu zahlen. Die Slowakei erhob Beschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wandte. Er wollte wissen, ob die Schiedsklausel mit EU-Recht vereinbar war.
Der EuGH entschied 2018, dass das in dem bilateralen Vertrag vorgesehene Schiedsverfahren gegen EU-Recht verstößt. Daraufhin hob der Bundesgerichtshof den Schiedsspruch, mit dem der Versicherung die 22 Millionen Euro zugesprochen worden waren, auf. Dagegen zog Achmea bereits Ende 2018 vor das Bundesverfassungsgericht. Diese Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde aber nun ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen.
2019 schließlich entschieden die EU-Mitgliedstaaten, alle bilateralen Investitionsschutzverträge innerhalb der EU zu beenden. 2020 und 2021 unterzeichneten 23 Mitgliedsländer ein entsprechendes Abkommen, auch Deutschland, die Slowakei und die Niederlande. Das niederländische Unternehmen versuchte, das Inkrafttreten dieses Abkommens per Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht zu verhindern, hatte damit aber 2021 keinen Erfolg. Nun scheiterte auch die Verfassungsbeschwerde.
Die Versicherung habe nicht dargelegt, dass sie durch die deutsche Zustimmung zu dem Abkommen direkt in ihren Rechten verletzt werde, erklärte das Gericht. Es sei nicht zu erkennen, wie das deutsche Zustimmungsgesetz Auswirkungen auf die Beendigung des Vertrags zwischen der Slowakei und den Niederlanden haben sollte.
Z.Ramadan--SF-PST