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Bundesarbeitsgericht billigt Alttarif zur Entgeltumwandlung für Altersvorsorge
Bei der sogenannten Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge können auch Alt-Tarifverträge den inzwischen gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberzuschuss wirksam regeln. Das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Ob Arbeitgeber ganz um den Zuschuss herumkommen, wenn ein Alttarif gar keine Bestimmung zur Beteiligung des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung enthält, bleibt demnach vorerst offen. (Az. 3 AZR 285/23)
Die Entgeltumwandlung ist eine Möglichkeit der Altersvorsorge; Arbeitnehmer haben darauf einen gesetzlichen Anspruch. Dabei werden Teile des Lohns in einen Pensionsfonds oder eine dann Direktversicherung genannte Lebensversicherung einbezahlt. Dies hat in der Regel steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Seit 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, diese Steuervorteile teilweise an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Konkret müssen sie einen Zuschuss von 15 Prozent zu dem für die Altersvorsorge "umgewandelten" Lohn zahlen. Tarifverträge können davon allerdings abweichen.
Im Streitfall forderte ein Holzmechaniker aus Niedersachsen den Zuschuss. Der einschlägige Altersversorgungs-Tarif stammt aus dem Jahr 2008 und sieht bereits die Möglichkeit der Entgeltumwandlung vor. Arbeitnehmer, die davon Gebrauch machen, erhalten zusätzlich einen rein arbeitgeberfinanzierten "Altersvorsorgegrundbetrag".
Hierzu urteilte nun das BAG, dass auch alte Tarifverträge aus der Zeit vor 2018 die Entgeltumwandlung samt Zuschuss regeln können. Das sei jedenfalls hier mit dem Altersvorsorgegrundbetrag geschehen. Dies habe auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung Bestand. Ein Anspruch auf die hier zusätzlich geforderten 15 Prozent bestehe daher nicht.
Zu der Frage, ob gleiches auch für Alttarife gilt, die bei der Entgeltumwandlung gar keine Regelung zur Beteiligung des Arbeitgebers enthalten, sind vor dem BAG bereits weitere Fälle anhängig.
S.AbuJamous--SF-PST