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Gericht: Kein voller Inflationsausgleich in der Elternzeit
Ein Arbeitgeber ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht verpflichtet, einer Mitarbeiterin den vollen Inflationsausgleich zu zahlen, wenn diese in Elternzeit ist. Anders als das Arbeitsgericht Essen in vorheriger Instanz wies das Düsseldorfer Gericht den Antrag der Klägerin zurück, wie es am Mittwoch mitteilte. Die Frau erfülle die Voraussetzungen zum Erhalt der Prämie nicht. (Az. 14 SLa 303/24)
Die Klägerin arbeitet den Angaben des Gerichts zufolge bei einer Kommune im Technischen Dienst und befand sich von Mitte Juni 2022 bis Mitte April 2024 in Elternzeit. Ab Mitte Dezember 2023 arbeitete sie 24 Stunden in Teilzeit. Der Tarifvertrag sah im Juni 2023 eine Inflationsprämie von einmalig 1240 Euro und in den Folgemonaten bis Februar 2024 monatlich jeweils weitere 220 Euro vor.
Die Frau erhielt davon jedoch lediglich anteilig 135,38 Euro für die Monate Januar und Februar 2024. Die Einmalzahlung gibt es laut dem Tarifvertrag nur, wenn zwischen Januar 2023 und Ende Mai 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand. "Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen", erklärte das Gericht.
Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, erfülle die Klägerin diese Voraussetzung nicht und habe keinen Anspruch auf die Zahlung. Ausgenommen seien die Monate, in denen sie in Teilzeit tätig war. Deshalb sprach das Gericht der Frau auch die nachträgliche Zahlung des Inflationsausgleichs für Dezember zu.
Die Mitarbeiterin hatte argumentiert, dass "eine mittelbare Diskriminierung" vorliege, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar. Vielmehr sei sie in Elternzeit in besonderem Maße von den steigenden Preisen betroffen.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zu.
Q.Bulbul--SF-PST