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EU-Gerichtshof stärkt Rechte von Reisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters
Auch Reisende, die vor der Insolvenz des Reiseveranstalters bereits wegen außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurückgetreten waren, profitieren von der Versicherung gegen die Folgen der Insolvenz. Es gebe keinen Grund, diese Reisenden anders zu behandeln als solche, die wegen der Insolvenz ihre Reise nicht antreten konnten, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (Az. C-771/22 und C-45/23)
Verhandelt wurden zwei Fälle von Pauschalreisenden aus Österreich und Belgien, die im Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie von ihren Pauschalreisen zurückgetreten waren. Danach ging der Reiseveranstalter pleite, die Versicherer verweigerten die Erstattung, weil der Grund für den Reiseverzicht nicht die Insolvenz, sondern der Reiserücktritt gewesen sei.
Der EuGH widersprach dem. Sofern die Reisenden vor dem Eintritt der Insolvenz nicht bereits eine vollständige Erstattung wegen des Reiserücktritts erhalten hätten, stehe diese ihnen zu. Denn EU-Recht sehe vor, dass Reisende im Fall eines Rücktritts wegen "unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände" alle getätigten Zahlungen erstattet bekommen. "Diesem Anspruch würde seine praktische Wirksamkeit genommen", sollte die Versicherung in den vorliegenden Fällen nicht zahlen müssen.
S.AbuJamous--SF-PST