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Urteil in Rheinland-Pfalz: Polizist darf nebenher keinen Autohandel betreiben
Ein Polizist, der neben seinem Beruf einen privaten Autohandel betreibt, darf aus dem Dienst entfernt werden. Es schadet dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, wenn sich ein Beamter ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaut, wie das Verwaltungsgericht Trier am Montag mitteilte. Der Mann habe ein "hohes Maß an Pflichtvergessenheit" gezeigt (Az.: 4 K 732/24.TR).
Dem Mann war in einem Disziplinarverfahren vorgeworfen worden, über sechs Jahre hinweg einen privaten Autohandel betrieben zu haben. Diese Nebentätigkeit war nicht genehmigungsfähig. Der Mann ging dem Handel zwischen 2011 und 2017 auch während verschiedener Krankschreibungsphasen nach. Darüber hinaus benutzte er seine dienstliche Telefonnummer für den Autoverkauf. Pro Jahr nahm er durch den Handel bis zu zwei Millionen Euro ein.
Im Juli wurde er aus dem Dienst entfernt, weil die Nebentätigkeit ein schweres Dienstvergehen ist. Zu Recht, wie die Verwaltungsrichter nun urteilten. Erschwerend kam für sie hinzu, dass der Mann auch während Dienstunfähigkeitszeiten mit den Autos handelte. Damit verstieß er gegen die Pflicht, sich auch außerhalb seines Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung gerecht wird, die sein Beruf erfordert.
Dass er sich über Jahre bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt hat, offenbare eine vollständige innere Loslösung aus seinen beamtenrechtlichen Pflichten, hieß es. Mildernde Umstände gebe es nicht.
L.Hussein--SF-PST