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Gericht: "Transe" ist abwertendes Schimpfwort - Klägerin hat Unterlassungsanspruch
Eine Transfrau kann einer Gerichtsentscheidung zufolge verlangen, nicht als "Transe" bezeichnet zu werden. Das entschied Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach Angaben vom Freitag. Dem Wort komme ausschließlich eine abwertende Bedeutung zu, hieß es zur Begründung. Der diskriminierende Verletzungsgehalt stehe auf einer Stufe mit dem Schimpfwort "Schwuchtel". Das Gericht bestätigte damit einen Unterlassungsanspruch der klagenden Transfrau, dem zuvor bereits das Frankfurter Landgericht stattgegeben hatte.
Die Klägerin ist laut Gerichtsangaben seit etwa 40 Jahren eine Transfrau. Ihr Geschlechtseintrag laute "weiblich". Zudem setze sich die Transfrau gegen Transfeindlichkeit ein - unter anderem mittels Beiträgen in sozialen Medien.
Die Klage auf Unterlassung richtete sich gegen einen Blogger, der einen Artikel mit der Überschrift veröffentlicht hatte: "Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein". Hintergrund des Artikels war eine vorausgegangene erfolglose Abmahnung des Beklagten durch die klagende Transfrau wegen eines anderen Artikels. Im folgenden Gerichtsstreit hatte die Transfrau auf ihre Ansprüche verzichtet.
Der zuständige Pressesenat des OLG bewertete die Aussage des Bloggers laut Mitteilung als Meinungsäußerung, die zwar nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite, aber von einem Durchschnittsleser als "gezielte Herabsetzung" verstanden werde. Dem Wort "Transe" komme nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausschließlich eine abwertende Bedeutung zu. Es sei als Schimpfwort "in hohem Maße verletzend und diskriminierend", hieß es weiter.
Durch dieses Schimpfwort erlange auch die Wendung "zieht den Schwanz ein" für den Durchschnittsleser eine sexuelle Nebenbedeutung, die im konkreten Zusammenhang mit einer Transfrau in besonderem Maße herabsetzend ausfalle, erklärte das OLG weiter. Da der Durchschnittsleser die Möglichkeit in Betracht ziehe, dass die Klägerin ihr männliches Geschlechtsteil habe entfernen lassen, werde sie im Sinn eines Sprachspiels in menschenverachtender Weise ins Lächerliche gezogen, "da nichts eingezogen werden kann, was nicht vorhanden ist", hieß es.
Als satirische Äußerung könne die Wendung zudem nicht gewertet werden. Denn sie enthalte keine Signale, die auf Satire hindeuteten. Auch fehlen laut Gericht Signale, welche die Aussage nur ironisch erscheinen lassen.
Das Recht der Meinungsfreiheit des Beklagten überwiege hier außerdem nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei eine derart menschenverachtende Herabwürdigung der Klägerin nicht zu rechtfertigen, erklärte das Gericht.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung fiel bereits am Donnerstag und ist nicht anfechtbar.
S.Abdullah--SF-PST