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BGH: Ansprüche wegen Flugverspätung verjähren bei Pauschalreise nach drei Jahren
Wenn bei einer Pauschalreise ein Flug annulliert wird oder sich deutlich verspätet, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Dieser Anspruch verjährt erst nach drei Jahren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Bei Pauschalreisen verjähren Schadenersatzansprüche wegen Reisemängeln normalerweise nach zwei Jahren. (Az. X ZR 62/23)
Die beiden Passagiere waren im Mai 2019 mit Air Cairo von Düsseldorf nach Scharm el-Scheich in Ägypten geflogen. Der Flug war Teil einer Pauschalreise. Das Flugzeug landete mit mehr als dreieinhalb Stunden Verspätung in Ägypten. Die beiden Passagiere traten ihre Ansprüche an den Rechtsdienstleister Flightright ab, der fast drei Jahre später, im März 2022, vor dem Amtsgericht Düsseldorf klagte und 800 Euro Ausgleichszahlung forderte.
Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung, was das Düsseldorfer Landgericht später bestätigte. Dagegen wandte sich die Airline an den BGH. Sie berief sich darauf, dass mögliche Ansprüche verjährt seien - hatte in Karlsruhe aber nun keinen Erfolg. Der BGH fand keine Rechtsfehler in dem Urteil aus Düsseldorf.
Das Landgericht hatte entschieden, dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Das bestätigte der BGH nun. Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung fielen nicht unter die zweijährige Verjährungsfrist, auch wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war.
Ansprüche wegen Reisemängeln und Ansprüche wegen Flugverspätung richteten sich normalerweise gegen unterschiedliche Schuldner, erklärte der BGH - das sind einerseits der Reiseveranstalter und andererseits die Fluggesellschaft. Das bei einer Pauschalreise im Einzelfall der Reiseveranstalter auch als ausführende Airline fungiere, ändere nichts an den unterschiedlichen Verjährungsfristen.
Z.Ramadan--SF-PST