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Urteil: Impfärzte haften nicht für eventuelle Aufklärungsmängel vor Coronaimpfung
Sollten vor einer Coronaimpfung Fehler bei der Aufklärung gemacht worden sein, könnte dafür nur der Staat haften - nicht aber der Impfarzt oder die Ärztin. Impfärzte handelten im Rahmen der nationalen Coronaimpfkampagne hoheitlich, wie das Oberlandesgericht Stuttgart am Dienstag entschied. Es war nach Gerichtsangaben die deutschlandweit erste obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema.
Geklagt hatte eine Frau, die angibt, durch eine Impfung gegen das Coronavirus einen gesundheitlichen Schaden erlitten zu haben. Sie forderte Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro und Schadenersatz von der Ärztin, die sie geimpft hatte. Damit hatte sie nun aber keinen Erfolg.
Die Klägerin arbeitete in einer Pflegeeinrichtung im baden-württembergischen Heilbronn. Im Januar und Februar 2021 erhielt sie dort jeweils eine Impfung von einem mobilen Impfteam. Sie bekam zuvor ein Aufklärungsmerkblatt und füllte es aus. Ein Aufklärungsgespräch mit der Ärztin fand nicht statt.
Unmittelbar nach der zweiten Impfung wurde bei der Frau eine geringgradige halbseitige Lähmung links mit geringer Gangunsicherheit diagnostiziert, wie das Gericht weiter mitteilte. Der Verdacht auf eine Impfreaktion sei bescheinigt worden. Die Frau habe angegeben, nun dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Sie argumentiert, dass sie nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und sich bei ausreichender Aufklärung nicht hätte impfen lassen.
Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Im Zentrum stand dabei nicht die Frage, ob die Klägerin tatsächlich ausreichend aufgeklärt wurde. Darüber entschied das Gericht nicht. Vielmehr erklärte es, dass die Impfärztin nicht diejenige sei, gegen die sich mögliche Schadenersatzansprüche richten könnten.
Da sowohl Bundes- als auch Landesregierung die Bevölkerung dazu aufgerufen hätten, sich impfen zu lassen, habe die Impfärztin hier eine hoheitliche Tätigkeit ausgeführt. In solchen Fällen hafte nur der Staat. Das Oberlandesgericht ließ keine Revision gegen sein Urteil zu. Dagegen kann die Klägerin aber noch eine Beschwerde erheben, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
E.Qaddoumi--SF-PST