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Durch Preisschild bei Anprobe an Auge verletzt: Kundin scheitert mit Klage
Eine Kundin ist mit einer Schmerzensgeldklage für eine Augenverletzung gescheitert, die sie sich durch ein Preisschild bei der Anprobe eines T-Shirts zuzog. Die Frau wollte mindestens 5000 Euro, habe aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch darauf, wie das Landgericht München I am Dienstag mitteilte. Ihre mit der Klage verbundene Forderung nach einem Warnhinweis auf Preisschilder an der Kleidung stufte das Gericht als lebensfremd und nicht zumutbar ein.
Die Frau war in einem Outletstore einkaufen. Dessen Betreiber müsse nicht haften, wenn sich ein übliches Preisschild an der Kleidung befindet, entschied das Gericht.
Die Frau hatte argumentiert, dass das Preisschild in seiner Ausgestaltung aufgrund fehlender Sicherung und Erkennbarkeit gefährlich gewesen sei. Das Preisschild habe ihr bei der Anprobe ins Auge geschlagen. Sie habe sich einer Hornhauttransplantation unterziehen müssen, leide unter Schmerzen und sein in ihrer Sicht eingeschränkt.
Der Betreiber des Geschäfts argumentierte, ein übliches Preisschild mit abgerundeten Ecken und einer flexiblen Rebschnur zu nutzen. Die Preisschilder seien durch ihre Größe und das Gewicht des Bündels deutlich fühlbar gewesen. Es sei auch gesetzlich vorgeschrieben, ein Preisschild anzubringen.
Das Gericht gab der Geschädigten die alleinige Verantwortung für ihre Verletzung. Das Vorhandensein eines Preisschilds sei erwartbar und das Treffen eigener Sicherheitsvorkehrungen zumutbar gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werfe ein Kunde bereits vor der Anprobe einen Blick auf das Preisschild und könne daher selbst dafür Sorge tragen, dass er sich bei der Anprobe nicht verletze.
U.AlSharif--SF-PST