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Europäischer Gerichtshof: Grenzgänger haben Anspruch auf gleiche Familienleistungen
Wenn ein EU-Bürger in einem Mitgliedsstaat wohnt und in einem anderen arbeitet, stehen ihm die gleichen Familienleistungen zu wie den dort lebenden Arbeitnehmern. Das gilt auch für Kindergeld für Pflegekinder, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Es ging um den Fall eines Belgiers, der zum Arbeiten nach Luxemburg pendelt. (Az. C-27/23)
Ein belgisches Gericht sprach ihm ein Pflegekind zu. Das Kind lebt in seinem Haushalt. Mehrere Jahre lang bezog er Kindergeld aus Luxemburg. Seit 2017 aber wurde es nicht mehr gezahlt - im Ausland lebenden Arbeitnehmern steht luxemburgisches Kindergeld nur noch für leibliche Kinder oder Adoptivkinder zu.
Der Belgier zog in Luxemburg vor Gericht. Der Kassationsgerichtshof fragte den EuGH, ob die luxemburgischen Regelungen direkt oder indirekt diskriminierend seien. Dieser stellte nun tatsächlich eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die gegen das EU-Recht verstoße.
Der EuGH betonte, dass Grenzgänger in dem Land, in dem sie arbeiten, Steuern und Sozialabgaben zahlen und so zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen beitragen. Darum stünden ihnen Familienleistungen, steuerliche und soziale Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zu wie inländischen Arbeitnehmern.
Unwichtig ist dem Urteil zufolge, welches Gericht über die Unterbringung des Pflegekinds entschied - auch wenn das in dem anderen Mitgliedsstaat passierte. Auch komme es nicht darauf an, ob der Grenzgänger selbst für den Unterhalt seines Pflegekinds aufkomme, wenn das bei Arbeitnehmern im eigenen Land nicht ebenso Voraussetzung sei.
Über den konkreten Fall muss nun das luxemburgische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung der europäischen Richterinnen und Richter gebunden.
K.Hassan--SF-PST