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Bundesgerichtshof hebt Urteil wegen Sterilisation betreuter Männer teils auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts München I wegen der Sterilisation zweier unter Betreuung stehender Patienten teilweise aufgehoben. Da bei einem der Männer die Zeugungsfähigkeit durch eine Operation nicht ausschließbar wieder hergestellt worden sei, sei das Landgericht in diesem Fall in seinem Urteil von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, entschieden die Karlsruher Richter in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts muss nun neu über den Tatvorwurf verhandeln.
Das Landgericht München I hatte den Chirurgen vor knapp einem Jahr wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt. Der Arzt hatte bei einer Leistenbruchoperation eines unter Betreuung stehenden Manns wegen einer Verwechslung den Patienten auch sterilisiert.
Unmittelbar nach dem Erkennen seines Fehlers legte er seinen Irrtum aber offen und vermittelte den Patienten an einen Spezialisten, der die Zeugungsfähigkeit womöglich wieder herstellte. Die Strafbarkeit dieses Vorgehens muss nun laut BGH neu verhandelt werden.
Bei dem eigentlichen Patienten führte der Arzt dann die Sterilisierung wie von ihm vorgesehen durch. In diesem Fall lag aber keine Genehmigung des Betreuungsgerichts vor. Das Urteil in dieser Sache ließ der BGH bestehen.
E.Qaddoumi--SF-PST